(1) Für die Gemeinden werden die Messbeträge der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer durch Teilung des jeweiligen Istaufkommens aus dem Zeitraum vom 1. Oktober des vorvergangenen Haushaltsjahres bis zum 30. September des vergangenen Haushaltsjahres durch 1 vom Hundert des jeweiligen Hebesatzes für das vergangene Haushaltsjahr errechnet.

 

(2) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem[1] [Bis 31.12.2022: für den] in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

 

(3) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

 

(4) Als Messbeträge für die Anteile der Spielbankgemeinden an der Spielbankenabgabe nach § 7 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes wird das Aufkommen angesetzt, das den Spielbankgemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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