(1) 1Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von
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kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern [Bis 31.12.2022: bis zu 20 000 Einwohnern], wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 0,40 Euro je Einwohnerin und Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner], |
1. |
kreisangehörige Gemeinden 0,66 EUR, |
2. |
sonstige kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro je Einwohnerin und Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner], |
2. |
Große Kreisstädte 9,22 Euro, |
3. |
Große Kreisstädte mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern [Bis 31.12.2022: bis zu 20 000 Einwohnern], wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,26 Euro je Einwohnerin und Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner], |
3. |
Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften 9,11 Euro, |
4. |
sonstige Große Kreisstädte 7,90 Euro je Einwohnerin und Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner], |
4. |
Kreisfreie Städte 48,75 Euro und |
5. |
Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern [Bis 31.12.2022: bis zu 20 000 Einwohnern], wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,42 Euro je Einwohnerin und Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner], |
6. |
sonstige Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften 7,79 Euro je Einwohnerin und Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner], |
7. |
Kreisfreie Städte 48,38 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 sowie 48,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2024, [Bis 31.12.2022: 48,28 Euro je Einwohner und] |
8. |
Landkreise 35,50 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 sowie 35,48 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2024 [Bis 31.12.2022: 35,40 Euro je Einwohner]. |
2Über die Beträge nach Satz 1 hinaus erhalten die Großen Kreisstädte Freiberg, Görlitz, Hoyerswerda, Pirna, Plauen und Zwickau einen Betrag in Höhe von 1,32 Euro je Einwohnerin und Einwohner [Bis 31.12.2022: je Einwohner] für die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde. 3Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 [Bis 31.12.2020: Satz 1 Nr. 1 bis 5] mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. 4Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Satz 2 für die Große Kreisstadt Pirna [Bis 31.12.2020: Satz 1 Nr. 3] bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17.
(3) 1Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. 2Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. 3Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 4Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledi...