(1) 1Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 930 Euro[1] [Bis 31.12.2020: 2 355 EUR]. 2Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

 

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge