Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes [1]in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811) das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBi. S. 578) geändert worden ist,[2] [Bis 12.05.2021: geändert worden ist, ] [3] in[4] [Vom 01.01.2011 bis 31.07.2020: in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) [5]geändert worden ist, in] der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 4[6] [Bis 31.12.2020: Nummer 2].

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Gestrichen durch Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden bis 12.05.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Geändert durch Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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