Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:

 

1.

die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist,[1] [Bis 31.12.2022: die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist,] [2] [Bis 31.07.2020: in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99)], in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270),[3] [Bis 31.07.2020: in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist] das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist,[4] in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,

 

2.

die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,

 

3.

Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,

4.[5]

 

4.

pauschale Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; der Ausgleich erfolgt für die Kreisfreien Städte in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; für die Landkreise, die eine überproportionale Belastung aufweisen, erfolgt der Ausgleich in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,

 

4.[6] [Bis 31.12.2020: 5.]

Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,

 

5.[7] [Bis 31.12.2020: 6.]

Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,

 

6.[8] [Bis 31.12.2020: 7.]

die Förderung der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern[9] [Bis 31.12.2022: Anwärtern] für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung[10] [Bis 31.12.2020: oder Sozialverwaltung], die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 [Bis 31.12.2022: als Studenten] [11] an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,

 

7.

[12]die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben; der Ausgleich erfolgt beginnend mit dem Jahr 2021 für die kreisangehörigen Gemeinden linear abschmelzend über einen Zeitraum von sechs Jahren in Höhe von insgesamt 117 645 241,86 Euro, für die Kreisfreien Städte linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 8 080 447,50 Euro und für die Landkreise linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 10 409 344,54 Euro, [Bis 29.09.2023: sowie] [13]

Bis 31.12.2020:

8.

den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch Gesetz geregelt, sowie

 

8.

[14]die Anschubfinanzierung der vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag geplanten Servicestelle Interkommunale Zusammenarbeit sowie[15] [Bis 29.09.2023: .]

Bis 31.12.2020:

9.

Zuweisungen an Kommunen zur Stärkung der Ortspolizeibehörden bei besonderen Herausforderungen.

 

9.

[16]Zuweisungen im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 133 140 000 Euro, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu gleichen Teilen gewährt werden.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[4] Eingefügt durch Viertes Gesetz zu den...

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