Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:
1. |
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist,[1] [Bis 31.12.2022: die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist,] [2] [Bis 31.07.2020: in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99)], in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270),[3] [Bis 31.07.2020: in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist] das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist,[4] in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung, |
3. |
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen, |
4.[5]
4.[6] [Bis 31.12.2020: 5.] |
Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen, |
5.[7] [Bis 31.12.2020: 6.] |
Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen, |
Bis 31.12.2020:
8. |
den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch Gesetz geregelt, sowie |
8. |
[14]die Anschubfinanzierung der vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag geplanten Servicestelle Interkommunale Zusammenarbeit sowie[15] [Bis 29.09.2023: .] |
Bis 31.12.2020:
9. |
Zuweisungen an Kommunen zur Stärkung der Ortspolizeibehörden bei besonderen Herausforderungen. |
9. |
[16]Zuweisungen im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 133 140 000 Euro, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu gleichen Teilen gewährt werden. |
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