Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:
1. |
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes, |
2. |
die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen, |
3. |
die Beteiligung der Kommunen am
Bis 31.12.2020:
Von 2021 bis 2022:
Bis 31.12.2020:
|
5. |
[9]die Beteiligung der Kommunen am Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"; nach Abschluss aller nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" in Höhe des Fehlbetrages. |
Bis 31.12.2022:
5. |
den Aufwand der Kommunen beim Anschluss der Schulen an das Internet in Höhe von jährlich 3 300 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022[10] [Bis 31.12.2020: 2 000 000 Euro]. |
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