(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
1. |
Vorwegentnahmen für
d)[3]
d) (weggefallen)
f)[4] f) bis g) (weggefallen)
j) bis k) (weggefallen) |
2. |
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1. |
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. 2Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.
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