(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 6 [Bis 31.12.2020: Absatz 5] ) vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.
(3) 1Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. 2Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. 3Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.
(4) 1Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jede Schülerin und jeden Schüler [Bis 31.12.2022: jeden Schüler] an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. 2Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. 3Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. 4Für die [Bis 31.12.2022: Als] Schülerzahlen werden angesetzt die Schülerinnen und Schüler [Bis 31.12.2022: Schüler] an
1. |
Grundschulen mit 116 Prozent, |
2. |
Oberschulen, Abendoberschulen mit 100 Prozent, |
3. |
Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 96 Prozent, |
4. |
Gemeinschaftsschulen
a) |
der Klassenstufen 1 bis 4 mit 116 Prozent, |
b) |
der Klassenstufen 5 bis 10 mit 98 Prozent, |
c) |
der Jahrgangsstufen 11 und 12 mit 96 Prozent, |
|
5. |
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien (Vollzeit) mit 137 Prozent, Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt |
6. |
Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 55 Prozent, |
7. |
Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt der Schülerin oder des Schülers [Bis 31.12.2022: des Schülers], der primär gefördert wird:
a) |
Lernen mit 207 Prozent, |
b) |
geistige Entwicklung mit 451 Prozent, |
c) |
emotionale und soziale Entwicklung mit 169 Prozent, |
d) |
körperliche und motorische Entwicklung mit 633 Prozent, |
e) |
Sehen mit 343 Prozent, |
f) |
Hören mit 436 Prozent und |
g) |
Sprache mit 99 Prozent, |
|
8. |
Klinik- und Krankenhausschulen mit 58 Prozent. |
5Für die Schülerzahlen der Oberschulen gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, werden deren Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerinnen und Schüler an Oberschulen angesetzt. [Bis 31.12.2022: Als Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, werden deren Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schüler an Oberschulen angesetzt. ] 6Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schülerinnen und Schüler [Bis 31.12.2022: Schüler] nach Satz 4 wie Schülerinnen und Schüler [Bis 31.12.2022: Schüler] der jeweiligen Schulart angesetzt. [Bis 31.12.2022: 7Bei lnklusionsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. ] 7Satz 7 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler [Bis 31.12.2022: Schüler] an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. 8Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler [Bis 31.12.2022: Schüler] der jeweiligen Schule gezählt. 9Schülerinnen und Schüler [Bis 31.12.2022: Schüler] mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. 10Schülerinnen und Schüler [Bis 31.12.2022: Schüler] ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt. 11Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 ...