OFD Berlin, Verfügung v. 22.6.2001, St 171 - InvZ 1272 - 1/01

Zu der Frage, ob für Finanzierungskosten, die während der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder der Herstellung eines Gebäudes anfallen und dem jeweiligen Gebäude eindeutig zugeordnet werden können, eine InvZul nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung die folgende Auffassung zu vertreten: Hat der Anspruchsberechtigte die Finanzierungskosten während der Bauzeit in der Steuerbilanz als Teil der Herstellungskosten des Gebäudes aktiviert (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und R 33 Abs. 4 Satz 1 EStR 1999), sind in den Begünstigungsfällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 InvZulG 1999 in die Bemessungsgrundlage für die InvZul einzubeziehen (Rdn. 72 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, BStBl 1991 I S. 768).

Entstehen einem Anspruchsberechtigten mit Gewinneinkünften dagegen Bauzeitzinsen für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude, ist für sie eine InvZul nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ausgeschlossen, weil Bauzeitzinsen nicht Erhaltungsaufwendungen i.S. der Begriffsdefinition in R 157 Abs. 1 Satz 1 EStR 1999 darstellen und auch nicht wahlweise in die Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden können.

Fallen bei einem Anspruchsberechtigten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Finanzierungskosten während der Bauzeit an, kommt für sie eine InvZul nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, und 4 InvZulG 1999 nicht in Betracht, weil sie weder zu den Herstellungskosten noch zu den Erhaltungsaufwendungen rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass die Bauzeitzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes oder zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls als Werbungskosten sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zu rechnen, besteht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht (BFH-Urteil vom 7.11.1989, BStBl 1990 II S. 460).

 

Normenkette

InvZulG § 3

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