(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere

 

1.

für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,

 

2.

jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,

 

3.

dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und

 

4.

die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.

 

(2) 1Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 2§ 12 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.

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