Oberstes Gebot im Rahmen der Vermögensverwaltung ist die Vermögenstrennung. Insoweit hat der Verwalter zunächst Gelder von ihm verwalteter Wohnungseigentümergemeinschaften strikt von seinem Geschäfts- und erst recht von seinem Privatvermögen getrennt zu halten. Keinesfalls darf es zu einer Vermögensmischung kommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere mit Blick auf die Maßnahmen der laufenden Erhaltung eine Barkasse zu führen, soweit bestimmte Gegenstände vom Verwalter oder seinen Mitarbeitern selbst angeschafft werden.

 
Praxis-Beispiel

Kauf von Kleinmaterial

Kümmert sich der Verwalter regelmäßig auch um Kleinsterhaltungsmaßnahmen wie etwa das Auswechseln von Glühbirnen im oder außerhalb des Gebäudes und erwirbt er insoweit das entsprechende Material vor Ort in einem Baumarkt, ist für derartige Bargeschäfte eine Barkasse zu bilden, sodass es bezüglich der Gelder nicht zu einer Vermischung mit dem Privat- oder Geschäftsvermögen des Verwalters kommt.

Da das Gemeinschaftsvermögen pfändungs- und insolvenzsicher anzulegen ist, verbieten sich Eigenkonten des Verwalters – also solche, bei denen der Verwalter Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter ist. Für jeden Zahlungspflichtigen und auch Zahlungsempfänger muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

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