Alexander C. Blankenstein
Wie § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zum Ausdruck bringt, sind die Wohnungseigentümer durchaus berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage gemäß § 19 Abs. 1 WEG auch weitere Rücklagen zu bilden.
Liquiditätsrücklage
Hier kann es sich insbesondere anbieten, Liquiditätsrücklagen für den Fall von Hausgeldausfällen oder -rückständen einzelner Wohnungseigentümer zu bilden.
Rücklage zur Finanzierung von Verfahrenskosten
Eine weitere sinnvolle Rücklage kann eine solche zur Finanzierung von Klagen der GdWE sein. Insbesondere mit Blick auf Beschlussanfechtungsklagen, Beschlussnichtigkeitsklagen und/oder Beschlussersetzungsklagen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Klagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, sondern gegen die GdWE. Aber auch im Hinblick auf sonstige Klagen der GdWE oder gegen diese gerichtete Verfahren, kann eine Verfahrenskostenrücklage sinnvoll sein.
Rücklage zur Finanzierung gemeinschaftlicher Baumaßnahmen
Eine Rücklage kann sich auch für gemeinschaftliche Baumaßnahmen anbieten, die eine Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG zur Folge haben, also insbesondere der modernisierenden Erhaltung oder auch energetischen Sanierung der Wohnanlage dienen, deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren oder mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der Wohnungseigentümer beschlossen werden, die dabei mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.
Selbstverständlich müssen sich die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge in angemessener Höhe bewegen. Zu beachten ist nämlich stets, dass im Wirtschaftsplan bereits die voraussichtlich entstehenden Kosten auch unter Berücksichtigung etwaiger Preissteigerung festgelegt werden. Daneben werden im Wirtschaftsplan in aller Regel auch Beiträge zur Erhaltungsrücklage festgelegt. Die Wohnungseigentümer dürfen nun durch eine monatliche Beitragsverpflichtung insbesondere zu einer Liquiditätsrücklage nicht in einen finanziellen Engpass getrieben werden. Dann würde die Bildung einer Liquiditätsrücklage ihrem Sinne nach gerade konterkariert. Entsprechendes gilt erst recht für andere Rücklagen. Die Höhe der insoweit von den Wohnungseigentümern monatlich zu leistenden Beiträge wird jedenfalls maßgeblich von Art und Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängen. In Gemeinschaften, die ohnehin mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, dürfte die Bildung weiterer Rücklagen von vornherein ausscheiden.
TOP XX Bildung einer Liquiditätsrücklage
Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Liquiditätsrücklage zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft im Fall von finanziellen Engpässen auf dem gemeinschaftlichen Girokonto. Der Verwalter ist demnach ermächtigt, im Fall von Liquiditätsengpässen auf diese Rücklage zuzugreifen. Sobald das Girokonto wieder eine ausreichende Deckung aufweist, sind die der Rücklage entnommenen Gelder dieser wieder zuzuführen. Die Liquiditätsrücklage wird mit dem Wirtschaftsplan der kommenden Wirtschaftsperiode 20__ erhoben. Im Wirtschaftsplan ist insoweit eine entsprechende Einnahmeposition vorzusehen.
Die Höhe der Rücklage soll am Ende der Wirtschaftsperiode 20__ einen Betrag von ______ EUR aufweisen. Die Verteilung der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zu der Liquiditätsrückstellung richtet sich nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss, _____ (Inhalt), wurde angenommen/abgelehnt.
TOP XX Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Verfahrenskosten
Auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Klagen der GdWE sowie von Klagen, die gegen sie gerichtet sind. Die Rücklagenhöhe wird insgesamt auf jährlich 1.500 EUR festgelegt. Die Beitragsverteilung erfolgt nach dem auch ansonsten geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden monatlichen Beiträge ergeben sich aus der den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandten Aufstellung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, und als Anlage zur Beschluss-Sammlung genommen wird.
Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldgesamtvorschüsse.
Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldgesamtvorschüsse sind die Beträge zur Verfahrenskostenrücklage für Beschlussklagen ab dem ________ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom ________ über die Festsetzung der Hausgeldgesamtvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insow...