Alexander C. Blankenstein
Im Regelfall benötigt die Eigentümergemeinschaft auch finanzielle Mittel, um entweder als Klägerin oder als Beklagte die ihr erwachsenden Verfahrenskosten finanzieren zu können. Im Fall von Hausgeldklagen gegen säumige Wohnungseigentümer müssen zumindest die Gerichtskosten mit Klageerhebung bzw. mit Einreichen des Mahnantrags gezahlt werden. Im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der entsprechenden Rechtsverfolgung, müssen ggf. an diesen Vorschüsse gezahlt werden. Obsiegt die Gemeinschaft schließlich im Verfahren, hat sie zwar nach Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch gegen den Hausgeldschuldner, allerdings ist sie stets dessen Insolvenzrisiko ausgesetzt.
Entsprechende Grundsätze gelten auch für Verfahren der Eigentümergemeinschaft gegen außenstehende Dritte, etwa wenn diese Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums geltend macht.
Prozesskostenhilfe
Zwar kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dies aber nur unter besonders engen Voraussetzungen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 ZPO allgemein voraus, dass die Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 115 ZPO hat die Partei zur Prozessführung ihr Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld und auch Geldreserven, vermindert um die in § 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Positionen. Darüber hinaus hat die Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist.
Bedeutung für die Wohnungseigentümergemeinschaft kommt in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu. Hiernach kann u. a. parteifähigen Vereinigungen, also auch Eigentümergemeinschaften, dann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Kosten weder von der Eigentümergemeinschaft noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als wirtschaftlich Beteiligte werden insoweit die einzelnen Wohnungseigentümer angesehen. Von wesentlicher Bedeutung ist nun, dass der Eigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe lediglich dann gewährt werden kann, wenn
- diese über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt und insoweit nachweist, dass ihr kein Kredit gewährt wird und
- keiner der Wohnungseigentümer in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu finanzieren.
Darauf, ob den (einzelnen) Wohnungseigentümern die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zumutbar ist, kommt es nicht an.