Alexander C. Blankenstein
Übernimmt der Verwalter die Verwaltung einer Bestandsgemeinschaft, hat er zunächst für die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen beim Vorverwalter zu sorgen. Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gemäß §§ 9a Abs. 3 WEG, 667 BGB ist die GdWE. Der Vorverwalter kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwalterunterlagen berufen, selbst wenn ihm etwa noch Vergütungsansprüche zustehen. Der übernehmende Verwalter sollte auch darauf drängen, dass ihm mittels eines geeigneten Datenträgers die Daten herausgegeben werden, die der Vorverwalter in EDV-Form angelegt bzw. erhalten hat. Hierauf besteht ein Anspruch.
Der frühere Verwalter hat selbstverständlich die gemeinschaftseigenen Gelder herauszugeben, unabhängig davon, ob sich diese auf Treuhandkonten oder aber Fremdkonten der Gemeinschaft befinden. Gleiches gilt beispielsweise für Sparbücher in Bezug auf etwaige Rücklagen. Der ehemalige Verwalter hat darüber hinaus eine Mitwirkungspflicht, soweit der übernehmende Verwalter neue Gemeinschaftskonten eröffnen möchte.
Offenes Treuhandkonto
Hatte der Vorverwalter das Konto, über das die Zahlungen für die Gemeinschaft erfolgen, auf seinen Namen geführt, "gehört" ihm dieses Konto zwar formal, allerdings ist dies mit Blick auf die Herausgabepflicht der Kontounterlagen nicht von Bedeutung, da das Gemeinschaftsvermögen gemäß § 9a Abs. 3 WEG und somit auch die eingenommenen Gelder der GdWE zugeordnet sind. Hieraus ergibt sich, dass auch die Kontounterlagen im Eigentum der Gemeinschaft stehen und zwar unabhängig davon, auf welchen Namen das Konto geführt wurde. Insoweit besteht auch ein Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge und sonstiger Bankbelege.
Wie auch bezüglich sonstiger Verwaltungsunterlagen, steht dem Verwalter auch hinsichtlich der Kontounterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Benötigt er die Unterlagen für seine Rechtsverteidigung etwa im Fall des Vorwurfs der Untreue oder sonstiger Unregelmäßigkeiten, kann er Kopien der Unterlagen fertigen. Ebenfalls wie bei den anderen Verwaltungsunterlagen, hat der Verwalter auch dann kein Zurückbehaltungsrecht an den Kontounterlagen, wenn ihm noch restliche Vergütungsansprüche gegen die Gemeinschaft zustehen.
Das Konto selbst lässt sich freilich nicht ohne weiteres auf den neuen Verwalter übertragen. Der übernehmende Verwalter hat nunmehr vielmehr ein neues Konto – und zwar ein Fremdkonto – namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu eröffnen. Der Vorverwalter hat dann das Treuhandkonto aufzulösen und bestehende Guthaben auf das vom neuen Verwalter eröffnete Konto zu überweisen.
Fremdkonto
Wird das gemeinschaftliche Konto allerdings – wie auch erforderlich – als Fremdkonto im Namen der Eigentümergemeinschaft geführt, muss gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut lediglich die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters widerrufen und dem neuen Verwalter eingeräumt werden. Der neue Verwalter wird sich gegenüber der Bank durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung zu legitimieren haben, das ihn als neu bestellten Verwalter ausweist. Da der neue Verwalter hierdurch automatisch zum gesetzlichen Organ der Eigentümergemeinschaft wird, hat die Bank die Änderung der Verfügungsbefugnis einzutragen und darf ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungen des nicht mehr amtierenden Verwalters mehr zulassen. Andernfalls ist die Bank bösgläubig und macht sich gegenüber der GdWE schadensersatzpflichtig.
Problem: Verwalterabberufung
Grundsätzlich gilt nach § 23 Abs. 4 WEG: Ein Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Wurde also der Vorverwalter abberufen und der Abberufungsbeschluss mittels Anfechtungsklage angefochten (klagebefugt ist der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG allerdings nicht mehr), ist der Verwalter zunächst von seinem Amt abberufen. So die Wohnungseigentümer bereits einen Nachfolgeverwalter bestellt haben, hat der abberufene Verwalter die Geldbestände an den neu bestellten Verwalter herauszugeben. Wird der Abberufungsbeschluss später durch das Gericht rechtskräftig aufgehoben, wären ihm die Verwaltungsunterlagen und die Geldbeträge wieder zurückzugeben, damit er sein Verwalteramt erneut ordnungsgemäß ausüben kann. Für die Zwischenzeit hat der abberufene Verwalter aber keinen Anspruch auf Besitz. Ebenso besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
Problem: negativer Saldo
Hinterlässt der Vorverwalter Schulden in Form eines Schuldsaldos auf dem von ihm geführten Konto, ist für die Frage, wer diesen Saldo auszugleichen hat, wiederum der Charakter des Bankkontos entscheidend. Handelt es sich um ein Fremdkonto und ist insoweit die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin, so ist auch sie gegenüber der Bank zum Ausgleich des Schuldsaldos verpflichtet. Freilich hat sie bei ungerechtfertigt getätigten Ausgaben einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter. Anders dann, wenn der Verwalter ein Treuhandkonto geführt hat und somit als Kontoinhaber fungiert. D...