Rz. 7

Vor dem Inkrafttreten der Kodifizierung des finnischen internationalen Erbrechts im Jahr 2002 wurde das Erbstatut nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip bestimmt. Dieser Grundsatz findet gem. § 20 des Gesetzes zur Reform der internationalprivatrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung, sofern der Erbfall vor dem 1.3.2002 eingetreten ist.

 

Rz. 8

Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers wurde im Rahmen der Reform als primärer Anknüpfungspunkt aufgegeben. Primärer Anknüpfungspunkt ist nunmehr der letzte Wohnsitz des Erblassers (PK 26:5 Abs. 1). Der Wohnsitz setzt in Abgrenzung zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts voraus, dass der Erblasser den Willen hat, dort zu bleiben. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit ins Ausland versetzt wird, führt dies also nicht zu der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Sinne dieser Regelung.

 

Rz. 9

Dieser Grundsatz ist jedoch nicht der einzige Anknüpfungspunkt. Sofern der Erblasser zu einem früheren Zeitpunkt seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hatte, findet das Recht am letzten Wohnsitz nur Anwendung, sofern der Erblasser

entweder bei seinem Tode die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates besaß oder
unmittelbar vor seinem Tode wenigstens über einen Zeitraum von fünf Jahren in diesem Staat gewohnt hat (PK 26:5 Abs. 2).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, findet das Heimatrecht des Erblassers Anwendung.

 

Rz. 10

Hiervon besteht jedoch noch eine Ausnahme: Hatte der Erblasser unter Berücksichtigung aller Umstände eine wesentlich nähere Beziehung zu einem anderen Staat als zu dem, dessen Angehöriger er bei seinem Tode war, wird das Recht des ersteren Staates angewandt (PK 26:5 Abs. 2). Aufgrund dieser Regelung besteht durchaus die Möglichkeit, argumentierend auf die Frage des anzuwendenden Rechts Einfluss zu nehmen (zur Rechtswahl siehe Rdn 26 f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge