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Im finnischen Eherecht gilt der Grundsatz der fakultativen Zivilehe.[4] Die Pflicht, wie in Deutschland, zwingend auch standesamtlich zu heiraten, besteht nicht. Die Trauung kann gem. § 17 AL von einem Pfarrer der evangelisch-lutherischen oder orthodoxen Glaubensgemeinschaft vorgenommen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass einer der Brautleute dieser Glaubensgemeinschaft angehört. Bei anderen Glaubensgemeinschaften wird die Trauung von demjenigen vorgenommen, der nach den Regeln dieser Glaubensgemeinschaft das Recht dazu besitzt. Allerdings muss dieser Glaubensgemeinschaft vom Bildungsministerium das Recht verliehen worden sein, Trauungen vorzunehmen. Wurde im Jahr 2006 noch die kirchliche Trauung der standesamtlichen zahlenmäßig vorgezogen (17.000 zu 10.000), hat sich das Verhältnis über die Jahre verschoben (8.750 zu 10.000 im Jahr 2019). Der Trend geht einerseits weiter hin zur Zivilehe, andererseits nimmt die Anzahl der Trauungen stetig ab.[5]

[4] Vgl. Arends, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Finnland, S. 30.
[5] Tilastokeskus (Finnisches Amt für Statistik), Solmitut avioliitot vihkitavan mukaan 2006–2019 (Geschlossene Ehen nach Art der Eheschließung 2006–2019).

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