Rz. 11

Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:

Das gesetzliche Erbrecht und die Fähigkeit, Erbe oder Vermächtnisnehmer zu sein;
die Erbfolge und der Erbteil;
der Pflichtteil und ein vergleichbarer geschützter Anteil am Nachlass;
die Berücksichtigung eines Vorempfangs und einer Schenkung bei der Nachlassteilung sowie die Verpflichtung, einen Vorempfang und eine Schenkung zurückzugeben;
der Verlust des Erbrechts und die Enterbung sowie Erlöschen des Erbrechts aufgrund Verjährung, Erbverzicht oder vergleichbaren Grundes;
Zulässigkeit, inhaltliche Wirksamkeit und Rechtswirkungen für alle Fragen des Testamentsrechts, nicht aber die Form des Testamentes;
das Recht der Verwaltung des ungeteilten Nachlasses, dessen Bereinigung sowie Auseinandersetzung;
das Recht Unterhalt bzw. Unterstützung aus dem Nachlass zu erhalten.
 

Rz. 12

Von der Verweisung nicht erfasst ist zum einen die Frage der Form des Testaments. Diese Frage richtet sich nach PK 26:9, welcher wiederum auf das Haager Testamentsformabkommen verweist. Dieses wurde 1976 in Finnland ratifiziert und trat am 23.8.1976 in Kraft. Von der Verweisung ebenfalls nicht erfasst sind die Nachlassbereinigung und die Nachlassteilung. Soweit diese in Finnland durchgeführt werden, wird nach PK 26:15 finnisches Recht angewendet.

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