Rz. 30
Erben der ersten Parentel sind die sogenannten Leibeserben des Erblassers, die Abkömmlinge.
a) Eheliche Kinder
Rz. 31
Die Mutter wird von ihrem Kind beerbt, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder außereheliches Kind handelt.
Rz. 32
Bei der Beerbung des Vaters ist zu differenzieren: Sofern das Kind während der Ehe geboren wird, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wird, gilt Folgendes:
Rz. 33
Für ein Kind, welches vor dem 1.7.1980 zu einem Zeitpunkt geboren wurde, der eine Zeugung während der Ehe vermuten lässt, wird die Vaterschaft vermutet. Falls das Kind jedoch am 1.7.1980 oder später geboren wurde, findet diese Regel keine Anwendung. Sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes nicht bereits erneut verheiratet ist, handelt es sich um ein außereheliches Kind.
Rz. 34
Sofern die Ehe aufgrund des Todes des Vaters beendet wird, gilt die Vaterschaftsvermutung, falls die Zeitspanne zwischen dem Tod des Vaters und der Geburt des Kindes eine Vaterschaft nicht ausschließt. Ansonsten handelt es sich um ein außereheliches Kind.
b) Außereheliche Kinder
Rz. 35
Die Stellung außerehelicher Kinder unterscheidet sich signifikant von der ehelicher Kinder in den Fällen, in denen das Kind vor dem 1.10.1976 geboren wurde. Zu diesem Zeitpunkt trat das neue finnische Kindschaftsrecht in Kraft. Der Regelung vor dem 1.10.1976 zufolge führte eine Heirat der Eltern dazu, dass das außerehelich geborene Kind nunmehr als eheliches Kind angesehen wurde. Kommt es zu keiner Heirat, so bestimmen sich die Rechte des Kindes nach der gesetzlichen Regelung für außereheliche Kinder. Das Kind beerbt in diesem Fall seine Mutter. Nur wenn die Vaterschaft vom Vater anerkannt wurde, wird auch der Vater von seinem Kind beerbt.
Rz. 36
Die Regelung nach dem 1.10.1976 sieht vor, dass auch ein außereheliches Kind sowohl Mutter als auch Vater beerbt, unabhängig davon, ob die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
c) Verlobungskinder
Rz. 37
Eine Besonderheit des finnischen Rechts ist das sogenannte Verlobungskind. Als Verlobungskinder wurden in der früheren Gesetzgebung Kinder bezeichnet, die von bereits Verlobten gezeugt wurden oder deren Eltern sich später verlobt hatten. Das Verlobungskind hat die Stellung eines außerehelichen Kindes mit anerkannter Vaterschaft. Diese Regelung gilt für Kinder, die zwischen dem 1.1.1930 und dem 1.10.1976 geboren sind. Diese Kinder gelten, auch wenn ihr Status als Verlobungskind bestritten wird, bis zur gerichtlichen Feststellung ihres Status als Nachlassbeteiligte. Der Status ist dann in einem gerichtlichen Verfahren festzustellen, wobei das seit dem 1.10.1976 geltende Vaterschaftsgesetz eine Klage zur Feststellung des Status als Verlobungskind nicht kennt, sondern allein die Klage zur Feststellung der Vaterschaft. Gleichwohl hat die Rechtsprechung solche Klagen auf Feststellung des Status als Verlobungskind als zulässig erachtet.
d) Adoptivkinder
Rz. 38
Für die Stellung des Adoptivkindes sind zwei Daten von Bedeutung: Am 1.1.1966 trat das neue Erbrechtsgesetz in Kraft, am 1.1.1980 ein neues Adoptionsgesetz, welches, ohne Änderungen für das Erbrecht zu bringen, durch ein neues Adoptionsgesetz (22/2012) ersetzt worden ist.
Sofern die Adoption nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 stattfand, liegt eine sogenannte schwache Adoption vor. Dies bedeutet, dass das adoptierte Kind erbrechtlich nicht die Verbindung zu seinen ursprünglichen Eltern verliert. So erbt das in diesem Zeitraum adoptierte Kind sowohl nach seinen biologischen Eltern als auch nach seinen Adoptiveltern.
Für Adoptionen, die nach dem 1.1.1980 stattfinden, gilt die sogenannte starke Adoption. Dies bedeutet, dass die erbrechtliche Verbindung zu den biologischen Eltern vollständig abgebrochen wird. Das Adoptivkind ist dann mit einem eigenen Kind der Adoptiveltern gleichgestellt.