Rz. 28

Die EU-Güterrechtsverordnung (EUGüVO, siehe dazu näher im Allgemeinen Teil § 1 Rdn 87 ff.) findet in Finnland Anwendung. Dies betrifft Eheschließungen nach dem 29.1.2019 oder die nach dem 29.1.2019 vorgenommene Rechtswahl. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Zeitraum davor.

 

Rz. 29

Das Gesetz zur Reform von internationalen privatrechtlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts trat zum 1.3.2002 in Kraft. Bis dahin bestimmte sich das Güterrechtsstatut gem. § 14 des Gesetzes vom 5.12.1929 betreffend gewisse familienrechtliche Verhältnisse internationaler Natur danach, welche Staatsangehörigkeit der Ehemann zur Zeit der Eheschließung hatte. Es galt dabei der Unwandelbarkeitsgrundsatz, so dass ein späterer Wechsel der Staatstangehörigkeit keinen Einfluss auf das Güterrechtsstatut hatte. Sofern Rechtsgeschäfte zu beurteilen sind, welche vor dem 1.3.2002 liegen, richtet sich dies nach der obigen Regelung. Dies betrifft ebenfalls die güterrechtliche Auseinandersetzung im Erbfall, falls dieser vor dem 1.3.2002 eintrat.

 

Rz. 30

Sofern die EUGüVO keine Anwendung findet, richtet sich das Güterrechtsstatut nach den §§ 129 ff. AL. Danach richtet sich das Güterrechtsstatut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehepartner ihren Wohnsitz nach der Eheschließung hatten. Verlegen beide Ehepartner später ihren Wohnsitz in einen anderen (denselben) Staat und wohnen sie dort mindestens fünf Jahre, wird das Recht des neuen Wohnsitzstaates auf das Güterrechtsstatut angewandt. Das Statut ist somit wandelbar. Das Recht des neuen, gemeinsamen Wohnsitzstaates wird jedoch unmittelbar angewandt (keine Fünf-Jahres-Frist), wenn die Ehegatten gemeinsam vorher dort ihren Wohnsitz hatten oder falls beide die Staatsangehörigkeit dieses neuen Wohnsitzstaates besitzen. Das Statut bleibt unverändert, sofern die Verlobten durch Vertrag das Statut vereinbart haben oder aufgrund von Scheidung, Getrenntleben oder Rechtshängigkeit der Scheidung ein Recht auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung schon vor dem möglichen Wandel des Status besteht. Unter das Güterrechtsstatut fällt gem. § 131 AL Folgendes:

güterrechtliche Auseinandersetzungen im Scheidungsfall;
Eheverträge sowie Scheidungsfolgenvereinbarungen;
das Recht der Ehegatten, über ihr Vermögen zu verfügen;
die Haftung der Ehegatten für die Schulden des Ehepartners.

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