Rz. 94
Das finnische Adoptionsrecht ist im Gesetz über die Annahme an Kindes statt (Adoptiolaki 22/(2012) festgelegt. Das öffentlich-rechtliche Element spielt im finnischen Adoptionsrecht eine wichtige Rolle. Das Adoptionsverfahren setzt eine Bewilligung durch die Valvira-Behörde voraus. Diese darf, unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen, nur dann erteilt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Adoption dem Besten des Kindes dient. Der gerichtlichen Bewilligung der Adoption ist ein zwingendes Beratungsverfahren vorgeschaltet, bei dem geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen. Gleichzeitig werden die Adoptiveltern auf ihre neue Rolle vorbereitet. Der Annehmende muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und darf gem. § 6 Adoptionsgesetz die Altersgrenze von 50 Jahren nicht überschritten haben. Der Altersunterschied zwischen Adoptierenden und Adoptierten muss gem. § 7 Adoptionsgesetz zwischen 18 und 45 Jahren betragen. Gemeinsam können nur Ehegatten adoptieren. Ein minderjähriges Kind kann nur gemeinsam adoptiert werden, es sei denn, es handelt sich um das Kind des Ehepartners oder das eigene Kind, welches vorher von Dritten adoptiert gewesen ist, § 8 Adoptionsgesetz. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sowie registrierte Lebenspartnerschaften können nicht gemeinsam adoptieren, jedoch können auch einzelne Personen adoptieren. Seitdem registrierte Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt werden können, besteht in gleichgeschlechtlichen Beziehungen auf diesem Wege die Möglichkeit, dass beide zusammen adoptieren. Die Annahme an Kindes statt ist ausgeschlossen, sofern hierfür eine Vergütung gezahlt werden soll. Die Adoption eines über 12-jährigen Kindes setzt gem. § 10 Adoptionsgesetz die Zustimmung des Kindes voraus. Ist das Kind jünger, jedoch bereits ausreichend entwickelt, ist auch schon bei jüngeren Kindern deren Wille zu berücksichtigen.
Rz. 95
Die Eltern des zur Adoption freizugebenden Kindes haben die Zustimmung zur Adoption vor der von der Gemeinde für zuständig erklärten Stelle oder einem Adoptionsbüro abzugeben. Bei nichtehelichen Kindern muss das Einverständnis der Eltern vorliegen, sofern die Vaterschaft anerkannt wurde. In Ausnahmefällen kann aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls auch gegen das Einverständnis eines der Elternteile die Zustimmung verweigert werden. Die Eltern müssen vor Abgabe der Erklärung über die Voraussetzungen und rechtlichen Folgen der Adoption sowie die wirtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden. Das Einverständnis der Mutter darf gem. § 15 Adoptionsgesetz erst dann entgegengenommen werden, wenn die Mutter sich ausreichend von der Geburt erholt hat, frühestens acht Wochen nach der Geburt. Das Einverständnis zur Freigabe der Adoption ist schriftlich festzuhalten, zu datieren und von den Erklärenden zu unterzeichnen. Die Acht-Wochen-Frist entfällt gem. § 15 Abs. 2 Adoptionsgesetz, wenn die Kindesmutter mit dem Adoptierenden in einer registrierten Lebensgemeinschaft zusammenlebt und das zu adoptierende Kind während der registrierten Partnerschaft künstlich gezeugt wurde. Das zu adoptierende Kind ist gem. § 63 Adoptionsgesetz anzuhören, soweit das Gericht dies für notwendig hält.
Rz. 96
Das finnische Adoptionsgesetz sieht besondere Regelungen für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland vor. Sofern eine solche Adoption angestrebt wird, geschieht dies über den internationalen Adoptionsservice, zu dem neben dem Sozialamt der Stadt Helsinki zwei Vereine zugelassen sind. Diese kümmern sich um die Vermittlung, sind bei der gerichtlichen Bewilligung behilflich und unterstützen das Kind sowie die Adoptiveltern, wenn nötig auch nach Bewilligung der Adoption. Im Gegensatz zur nationalen Adoption wird bei der internationalen Adoption des Weiteren ebenfalls eine Genehmigung benötigt, welche von einem Sozial- und Gesundheitsministerium unterstehenden Ausschuss für internationale Adoption erteilt wird. In Finnland trat das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und den Zusammenhalt auf dem Gebiet der internationalen Adoption am 1.5.1995 in Kraft, auf das im 7. Kapitel des finnischen Adoptionsgesetzes Bezug genommen wird. Eine gerichtliche Bewilligung der Adoption wird in Finnland geprüft, sofern einer der Beteiligten seinen Wohnsitz in Finnland hat, unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Fällen, § 34 finnisches Adoptionsgesetz. Auf das Verfahren findet gem. § 35 finnisches Adoptionsgesetz finnisches Recht Anwendung. Dies trifft auch auf die materiellrechtlichen Adoptionsvoraussetzungen zu.