a) Rechtsgrundlage und Grundsätze
Rz. 81
Die Verwaltung des Nachlasses ist im 18. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Eine vorläufige Verwaltung des Nachlasses obliegt der Person, die beim Tod des Erblassers mit ihm zusammengewohnt hat. Diese Person hat den Nachlass so lange zu verwalten, bis die Nachlassbeteiligten, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Nachlass in ihre Obhut genommen haben, PK18:3.
Unberührt hiervon bleibt das Recht des überlebenden Ehegatten, den Nachlass ungeteilt in seinem Besitz zu behalten.
Rz. 82
Nimmt keine der in PK 18:3 genannten Personen den Nachlass in seine Obhut, so ist ein Nachlassbeteiligter herbeizurufen oder der Todesfall bei Gericht aktenkundig zu machen (PK 18:4). Den Nachlassbeteiligten steht es frei, die Verwaltung vertraglich zu regeln. Grundsätzlich verwalten sie den Nachlass gemeinschaftlich.
b) Nachlassverwalter
Rz. 83
Das Gericht hat auf Antrag eines Nachlassbeteiligten gem. PK 19:1 das Nachlassvermögen unter die Verwaltung eines Nachlassverwalters zu stellen. Eine solche Anordnung kann auch ein mit einem Stückvermächtnis Bedachter oder derjenige, der berechtigt ist, die Erfüllung einer Auflage einzuklagen, beantragen, wenn dies zum Vollzug eines Vermächtnisses oder einer Auflage erforderlich erscheint (PK 19:1).
Rz. 84
Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, den Nachlass für die Auseinandersetzung vorzubereiten. Der Nachlassverwalter hat die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass, bei Veräußerungen bestehen jedoch Beschränkungen.
c) Testamentsvollstrecker
Rz. 85
Auch das finnische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker (testamentin toimeenpanija) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker nimmt den gesamten Nachlass in Empfang und übernimmt die Aufgaben der Nachlassbeteiligten bei der gemeinsamen Verwaltung oder die Aufgaben des Nachlassverwalters bei gerichtlich bestellter Verwaltung. Zu diesen gehört neben der Bereinigung des Nachlasses auch die Erfüllung der Vermächtnisse. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers endet, wenn der Nachlass in den Zustand gebracht worden ist, dass er aufgeteilt werden kann (jakokunto).
Rz. 86
Der Erblasser kann testamentarisch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers näher bestimmen. Dabei sind gesetzlich jedoch in PK 19:21 zwei Grenzen vorgegeben. So ist der Testamentsvollstrecker im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Nachlassverwalter nicht berechtigt, Nachlasskonkurs anzumelden. Des Weiteren ist er in keinem Fall berechtigt, den überlebenden Ehegatten von der Nachlassabwicklung auszuschließen.
Rz. 87
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers beginnen in dem Zeitpunkt, in dem das Testament rechtskräftig geworden ist. Er ist aber auch an die Frist für die Inventarerrichtung gebunden, welche spätestens drei Monate nach dem Tode des Erblassers stattgefunden haben muss, vgl. PK 20:1, 20:2. Gegebenenfalls muss daher der Testamentsvollstrecker tätig werden, bevor das Testament Rechtskraft erlangt hat.