Rz. 13

Durch die Unterschrift des Gründungsvertrags zeichnet der Aktionär die im Gründungsvertrag angegebenen Aktien. Nachdem alle Aktien gezeichnet worden sind, kann eine Zeichnung mangels einer anderweitigen Vereinbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden (OYL 2:1.2).

 

Rz. 14

Ist der Zeichnungspreis in Geld zu bezahlen, ist er nach OYL 2:5 auf ein Konto der Gesellschaft bei einer finnischen Bank, bei einer finnischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts oder auf ein entsprechendes Konto der Gesellschaft im Ausland einzuzahlen. Nur Aktien, deren Zeichnungspreis vollständig bezahlt worden ist, können bei der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft zur Registrierung angemeldet werden (OYL 2:8.2). Aufgrund der Abschaffung des Mindestgrundkapitals ist es seit 1.7.2019 möglich, dass gar kein Zeichnungspreis zu zahlen ist. In diesem Fall wird als Zeichnungspreis 0 EUR angegeben.

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