Rz. 17

Ein Ehegatte ist grundsätzlich am gesamten Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt, § 35 Abs. 1 AL. Im gesetzlichen Ehegüterstand (§§ 34 ff. EheG) behält jeder Ehegatte sein bei der Eheschließung vorhandenes Eigentum und erwirbt auch während der Ehe eigenes Eigentum, hat jedoch ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35 EheG.[8] Nicht unter das Ehegattenanteilsrecht fällt lediglich das Vorbehaltsgut, welches aufgrund eines besonderen Erwerbstatbestandes erworben wurde. Dies kann z.B. eine Erbschaft oder Schenkung sein, bei der das Ehegattenanteilsrecht explizit ausgeschlossen worden ist. Des Weiteren fallen auch höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechte nicht unter das Ehegattenanteilsrecht. Ein dem deutschen "Anfangsvermögen" entsprechendes Vermögen, welches nicht unter das Ehegattenanteilsrecht fällt, gibt es also nicht. Vor einer Vermögensauseinandersetzung kann das Ehegattenanteilsrecht nicht übertragen werden, es ist auch nicht pfändbar.[9]

 

Rz. 18

Die Wirkung des Ehegattenanteilsrechts beginnt (auch rückwirkend) mit der Eingehung der Ehe und endet mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens oder dem Tod eines Ehegatten. Aufgrund der Tatsache, dass auch voreheliches Vermögen unter das Ehegattenanteilsrecht fällt, kann es bei kurzer Ehedauer zu nicht sachgerechten, unverhältnismäßigen Ausgleichsansprüchen im Ausgleichsverfahren kommen. Daher kann vor Gericht in einem Angleichungsverfahren gem. § 103b AL bestimmtes Vermögen vom Ehegattenanteilsrecht ausgenommen werden.

[8] Arends, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Finnland, S. 30.
[9] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 91.

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