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Sofern trotz Vorliegens von Ehehindernissen der Standesbeamte die Trauung vorgenommen hat, ist gem. § 27 AL auf Antrag eines oder beider Ehegatten die Scheidung ohne Bedenkzeit auszusprechen. Des Weiteren kann die Scheidung auch seitens der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 AL beantragt werden. Sofern einer der Ehegatten bei Eheschließung noch verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebte und die vorherige Ehe noch nicht geschieden bzw. die eingetragene Lebensgemeinschaft noch nicht aufgelöst ist, steht neben dem Ehepartner (aus zweiter Ehe/Partnerschaft) auch dem jeweiligen Partner aus erster Ehe/Partnerschaft das Recht zu, ohne Bedenkzeit die Scheidung oder die Aufhebung der Partnerschaft zu beantragen.

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