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Eine Zuständigkeit besteht in Finnland, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland gem. § 19 Sorge- und Umgangsrechtgesetz seinen ständigen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Finnland hat. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn das Kind seit einem Jahr vor Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland wohnt. Ausnahmen sind möglich. Befindet sich das Kind bei Anhängigkeit des Verfahrens nicht mehr in Finnland, so ist das Gericht dennoch zuständig, sofern das Kind während des letzten Jahres in Finnland wohnhaft war oder das Kind unter Berücksichtigung aller Umstände eine enge Bindung an Finnland hatte.

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