a) Unterhalt
Rz. 34
Bei Verfahren, welche die Anerkennung oder Abänderung eines Unterhaltstitels betreffen, sind gem. § 132 AL, unabhängig vom anzuwendenden Recht, die Bedürftigkeit des Gläubigers sowie die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.
b) Verfügungsbeschränkung nach finnischem Recht trotz ausländischen Güterrechtsstatuts
Rz. 35
Die in den §§ 38–40 AL festgelegten Verfügungsbeschränkungen sind auch dann wirksam, wenn sich das güterrechtliche Statut nicht nach finnischem Recht richtet, sofern das Eigentum, welches ohne Genehmigung an Dritte übertragen wird, in Finnland liegt, § 133 AL. Geht die Verfügungsbeschränkung des ausländischen Eherechts über die Beschränkung des finnischen Rechts hinaus, können diese Beschränkungen gem. § 135 AL Dritten gegenüber nicht entgegengehalten werden, wenn
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es sich bei dem Rechtsgeschäft um eine in Finnland belegene Immobilie oder ein dingliches Nutzungsrecht an einer solchen Immobilie handelt oder |
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sich beide Vertragsparteien bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Finnland befanden und Dritte keine Kenntnis von einer Verfügungsbeschränkung hatten und diese auch nicht haben mussten. |
c) Güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung
Rz. 36
Sollte die güterrechtliche Auseinandersetzung dazu führen, dass einer der Ehepartner ohne Grund einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder dass das Ergebnis in sonstiger Weise unbillig ist, so kann eine Angleichung gem. § 103b AL auch dann erfolgen, wenn sich das Güterrechtsstatut nicht nach finnischem Recht richtet. Dies bedeutet also, dass trotz ausländischen Güterrechtsstatuts von einem finnischen Gericht eine Anpassung vorgenommen werden kann.
d) Güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall
Rz. 37
Dem überlebenden Ehegatten stehen im finnischen Recht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besondere Rechte zu. Unabhängig von der Frage, welches Recht auf das Güterrechtsstatut anzuwenden ist, hat der überlebende Ehegatte das ihm nach finnischem Recht zustehende Recht, die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung oder eine sonstige Wohnung sowie Mobiliar, wie im 3. Kapitel des finnischen Erbrechtsgesetzes geregelt, in Besitz zu behalten. Dies gilt also auch dann, wenn auf die Auseinandersetzung kein finnisches Recht Anwendung findet. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass sich diese Immobilien oder Gegenstände in Finnland befinden. Berücksichtigt werden muss dabei, dass das Ergebnis angemessen sein muss. Hierbei sind insbesondere die Vermögensverhältnisse der Ehepartner sowie testamentarische Verfügungen zu berücksichtigen.