Rz. 124

Das finnische Erbstatut ist nach PK 26:2 anwendbar, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte. Das Verfahren beim Erbfall ist in PK 18. Abschnitt ff. geregelt. Beim Erbfall bilden die gesetzlichen und/oder die testamentarischen Erben und der überlebende Ehegatte den Nachlass (kuolinpesä). Die Beteiligten müssen das Nachlassvermögen gemeinschaftlich verwalten, wenn eine gesonderte Nachlassverwaltung nicht angeordnet worden ist. Auf Verlangen eines Beteiligten hat das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter (pesänselvittäjä) zu bestellen. Im Testament kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

 

Rz. 125

Die Nachlassaufstellung (perunkirjoitus) ist innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall durchzuführen (PK 20:1). Der Nachlassbeteiligte, der sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter bzw. der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Zeitpunkt und Ort des Nachlassinventars sowie zwei Personen zu bestimmen, die die Nachlassaufstellung mit ihrer Unterschrift bestätigen sollen (PK 20:2). Die Durchführung der Nachlassaufstellung ist gesetzlich sehr detailliert in PK 20:3–7 geregelt. Die Nachlassaufstellung muss gem. PK 20:8 der Bezirkssteuerbehörde abgegeben werden.

 

Rz. 126

Nach der Nachlassaufstellung ist jeder Beteiligte befugt, die Teilung des Nachlasses zu verlangen. Ist ein überlebender Ehegatte vorhanden, so ist die Eheauseinandersetzung vor der Nachlassaufteilung durchzuführen (PK 23:1). Der Nachlass kann unter den Beteiligten nach Vereinbarung verteilt werden. Das Gericht kann jedoch auch einen Vollzieher für die Nachlassaufteilung bestellen (PK 23:3–13). Die Beteiligten können aber auch vereinbaren, dass sie den Nachlass gemeinsam verwalten (PK 24. Abschnitt). Die sich im Nachlass befindenden Aktien können also entweder zwischen den Erben und dem überlebenden Ehegatten verteilt werden, bei der Teilung nur einem der Erben zugeteilt werden oder im gemeinsam verwalteten Nachlass verbleiben.

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