Rz. 35

Die Stellung außerehelicher Kinder unterscheidet sich signifikant von der ehelicher Kinder in den Fällen, in denen das Kind vor dem 1.10.1976 geboren wurde. Zu diesem Zeitpunkt trat das neue finnische Kindschaftsrecht in Kraft. Der Regelung vor dem 1.10.1976 zufolge führte eine Heirat der Eltern dazu, dass das außerehelich geborene Kind nunmehr als eheliches Kind angesehen wurde. Kommt es zu keiner Heirat, so bestimmen sich die Rechte des Kindes nach der gesetzlichen Regelung für außereheliche Kinder. Das Kind beerbt in diesem Fall seine Mutter. Nur wenn die Vaterschaft vom Vater anerkannt wurde, wird auch der Vater von seinem Kind beerbt.

 

Rz. 36

Die Regelung nach dem 1.10.1976 sieht vor, dass auch ein außereheliches Kind sowohl Mutter als auch Vater beerbt, unabhängig davon, ob die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

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