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Die Trauung wird nach Prüfung der Ehehindernisse entweder als kirchliche oder als Ziviltrauung durchgeführt, § 17 AL. Sie setzt die persönliche Anwesenheit beider Verlobten voraus. Vor der Trauung haben sich die Verlobten vor Zeugen auszuweisen. Das Fehlen von Zeugen führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Ehe.[6] Die Verlobten sind zu fragen, ob sie die Ehe eingehen wollen. Dies muss von beiden bejaht werden. Danach erklärt der die Trauung Durchführende die Verlobten als verheiratet. Ein Abweichen von diesem Verfahren ist unzulässig und hat gem. § 19 Abs. 1 AL die Nichtigkeit der Ehe zur Folge. Der finnische Staatspräsident kann eine an sich nichtige Ehe gem. § 19 AL für wirksam erklären, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. Die Wirksamerklärung kann jeder der Ehegatten beantragen oder, sofern ein Ehegatte bereits verstorben ist, dessen Erben. Zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit ist das örtliche Zivilgericht, an dem einer der Ehepartner seinen Wohnsitz hat.

[6] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 16.

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