I. Gesetzlicher Mindestinhalt
Rz. 30
Nach OYL 2:3.1 muss die Satzung Folgendes regeln:
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Firma; |
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finnische Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Hauptsitz hat; |
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Unternehmensgegenstand. |
Das Geschäftsjahr ist entweder im Gründungsvertrag oder in der Satzung anzugeben (OYL 2:2.2).
1. Firma
Rz. 31
Die Aktiengesellschaft muss eine Firma führen, die auch auf Briefköpfen und Formularen verwendet werden muss. Bei der Auswahl der Firma sind die allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze wie Unterscheidungskraft und Irreführungsverbot zu beachten.
Rz. 32
Die Firma der privaten Aktiengesellschaft muss nach TNL 7.1 Nr. 4 das Wort "Aktiengesellschaft" (auf Finnisch: "osakeyhtiö", abgekürzt "Oy" oder auf Schwedisch: "aktiebolag", abgekürzt "Ab") enthalten. Oft führen die privaten Aktiengesellschaften Abkürzungen in beiden Sprachen, z.B. "Oy X Ab".
Rz. 33
Sollte die Gesellschaft ihre Firma in zwei oder mehreren Sprachen benutzen wollen, so muss nach OYL 2:3.2 jede Bezeichnung der Firma in der Satzung erwähnt werden. Dadurch ist auch die Führung einer ausländischen Parallelfirma zulässig, die nach TNL 11 einzutragen ist. Die Parallelfirmen müssen inhaltlich möglichst korrekt wiedergegeben werden. Dabei kann nach Ansicht der Registerbehörde bei deutscher Parallelfirma die Bezeichnung "GmbH" benutzt werden, bei einer englischen Parallelfirma "Ltd." oder "Inc.". Die ausländischen Parallelfirmen können wie folgt in die Satzung aufgenommen werden:
"Yhtiön toiminimi on Kuluttajatuotteet A Oy, saksaksi Verbrauchsgüter A-GmbH." (Die Firma lautet Kuluttajatuotteet A Oy, auf Deutsch Verbrauchsgüter A-GmbH.)
Rz. 34
Die Firma muss das Unternehmen von den anderen Marktteilnehmern unterscheiden. Deshalb sind nach Auskunft der Registerbehörde folgende Firmen unzulässig und werden nicht eingetragen:
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Beschreibung der Art der Tätigkeit (Konehuolto Oy – Wartungsservice); |
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Beschreibung des angebotenen Produkts (Pihatarvike Oy – Gartenprodukte); |
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Beschreibung der angebotenen Dienstleistung (CD-ROM Markkinointi Oy – CD-ROM Marketing); |
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Allgemeine Beschreibungen (Laatutulos Oy – Spitzenergebnis); |
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Namen, die nur Buchstaben- oder Nummernkombinationen darstellen und nicht als Wort ausgesprochen werden können (HNJ Oy; 100 Oy); |
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allgemeine Vor- oder Nachnamen (Schmidt Oy); |
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entweder allgemein in Finnland (Tampere Oy) oder regional bekannte Ortsnamen (Kallislahti Oy). |
Solche allgemeinen Beschreibungen können jedoch im Zusammenhang mit einem Identifizierungsmerkmal eine zulässige Firma begründen. Beispielsweise wäre Konehuolto Schmidt Oy (= Wartungsservice Schmidt GmbH) eine zulässige Firma.
Rz. 35
Bei Ungewissheit darüber, ob bereits eine ähnliche Firma existiert, kann bei der Registerbehörde eine Liste mit den gewünschten Firmen eingereicht werden. In diesem Fall untersucht die Registerbehörde in der beantragten Reihenfolge, ob die Firmen zulässig sind.
Rz. 36
Der bereits in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende kann einen Teil seiner Tätigkeit durch einen sog. Firmenzusatz (aputoiminimi) betreiben. Auch dieser Firmenzusatz muss sich von den anderen bereits eingetragenen Firmen unterscheiden. Der Firmenzusatz darf nicht die Bezeichnung der Rechtsform des Unternehmens enthalten. Die Bezeichnung "osakeyhtiö" oder "Oy" ist somit unzulässig. Die Eintragung jedes einzelnen Firmenzusatzes kostet bei einer elektronischen Anmeldung 60 EUR und bei einer papierhaften Anmeldung 115 EUR.
Beispiel: Firma "Kuluttajatuotteet A Oy" hat als Unternehmensgegenstand Verkauf von Kleidung und Möbeln. Der Verkauf von Kleidung wird unter dem Firmenzusatz "A Vaatteet" (A Kleidung) und der Verkauf von Möbeln unter "Kalustetalo A" (Möbelhaus A) betrieben. Für beide Firmenzusätze sind insgesamt 200 EUR an zusätzlichen Registergebühren zu zahlen, auch wenn die Anmeldung gleichzeitig erfolgt.
2. Hauptsitz
Rz. 37
Die finnische private Aktiengesellschaft muss ihren Hauptsitz in einer finnischen Gemeinde haben (OYL 2:3.1.2). Der Verwaltungssitz kann sich auch in einer anderen (in- oder ausländischen) Gemeinde befinden.
3. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand
Rz. 38
Zweck einer Aktiengesellschaft ist regelmäßig die Gewinnerzielung (OYL 1:5). Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich einen anderen Zweck bzw. neben der Gewinnerzielung noch einen anderen Zweck, muss die Satzung nach OYL 13:9 Regelungen zur Gewinnverwendung und die Verwendung des Nettovermögens im Falle einer Auflösung enthalten. Aus dieser Regelung folgt, dass die private Aktiengesellschaft auch ideelle Zwecke verfolgen kann. Diese Art der gemeinnützigen privaten Aktiengesellschaft ist in der Praxis sehr selten. Vom Gesellschaftszweck ist der Unternehmensgegenstand zu unterscheiden, der notwendig in der Satzung ger...