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Eine Besonderheit des finnischen Rechts ist das sogenannte Verlobungskind. Als Verlobungskinder wurden in der früheren Gesetzgebung Kinder bezeichnet, die von bereits Verlobten gezeugt wurden oder deren Eltern sich später verlobt hatten. Das Verlobungskind hat die Stellung eines außerehelichen Kindes mit anerkannter Vaterschaft. Diese Regelung gilt für Kinder, die zwischen dem 1.1.1930 und dem 1.10.1976 geboren sind. Diese Kinder gelten, auch wenn ihr Status als Verlobungskind bestritten wird, bis zur gerichtlichen Feststellung ihres Status als Nachlassbeteiligte. Der Status ist dann in einem gerichtlichen Verfahren festzustellen, wobei das seit dem 1.10.1976 geltende Vaterschaftsgesetz eine Klage zur Feststellung des Status als Verlobungskind nicht kennt, sondern allein die Klage zur Feststellung der Vaterschaft. Gleichwohl hat die Rechtsprechung solche Klagen auf Feststellung des Status als Verlobungskind als zulässig erachtet.

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