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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten ersten Grades, § 7 AL. Ebenso dürfen Halbgeschwister einander nicht ehelichen. Das Ehehindernis bleibt bestehen, auch wenn einer der angehenden Ehepartner früher zur Adoption freigegeben wurde. Auf Antrag kann vom Justizministerium jedoch eine Sondererlaubnis erteilt werden. Abkömmlinge von Geschwistern dürfen ebenfalls nur bei Vorliegen einer Sondererlaubnis des Justizministeriums geehelicht werden, § 9 AL.

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