Rz. 8

Sonderformen der Aktiengesellschaft stellen die sog. Wohnungsaktiengesellschaft (asunto-osakeyhtiö) und die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft dar. Die Wohnungsaktiengesellschaft ähnelt einem Zusammenschluss der Wohnungseigentümer nach WEG. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Übertragung der Eigentumswohnung durch den Verkauf der Wohnungsaktien erfolgt. Bei der Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft haftet jeder Rechtsanwalt neben der Gesellschaft gemeinschaftlich und persönlich für alle Verbindlichkeiten gegenüber den von ihm betreuten Mandanten. Lässt sich das Mandat keinem Anwalt zuordnen, haften alle Anwälte gesamtschuldnerisch (AsianajajaL 5.2).

 

Rz. 9

Eine Mischform wäre nur als AG & Co. KG denkbar. Grundsätzlich wäre eine solche Mischform möglich. Jedoch ist die Rechtslage in Finnland derzeit in mehreren Punkten ungeklärt, so dass es nur vereinzelte Gesellschaften in dieser Mischform gibt.[7]

[7] Näher zur Frage der Übertragbarkeit der deutschen Grundtypenvermischung auf das finnische Recht Kocher, Kapitalgesellschaft & Co. KG in Finnland, 2003.

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