Rz. 79

Die registrierte Lebenspartnerschaft hat an Bedeutung verloren, seitdem gleichgeschlechtliche Partner die Ehe schließen können. Die Änderungen hierzu traten am 1.3.2017 in Kraft. Das Eingehen einer registrierten Lebenspartnerschaft ist seit dem 1.3.2017 nicht mehr möglich, es findet das Ehegesetz Anwendung.

 

Rz. 80

Daneben besteht weiterhin das Gesetz über die registrierte Lebenspartnerschaft (Laki rekisteröidystä parisuhteesta 9.11.2001/950; im Folgenden: RekParL), von dem im Wesentlichen nur die Vorschriften zur Auflösung der registrierten Lebenspartnerschaft bestehen blieben. Bestehende registrierte Partnerschaften werden gem. § 1a AL durch das Gesetz 249/2016 nicht automatisch zum 1.3.2017 als Ehen angesehen, vielmehr ist bei der Digi- und Bevölkerungsinformationsregisterbehörde ein gemeinsamer Antrag auf Umwandlung der registrierten Partnerschaft zu stellen. Ansonsten bleibt die registrierte Partnerschaft bestehen.

I. Rechtsfolgen

 

Rz. 81

Die Rechtsfolgen der registrierten Partnerschaft entsprechen, soweit im RekParL nichts abweichend geregelt ist, denen der Ehe (§ 8 Abs. 3 RekParL).[37]

 

Rz. 82

Die bedeutendsten Abweichungen sind die folgenden:[38]

Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung für während der Ehe geborene Kinder findet keine Anwendung in der registrierten Lebenspartnerschaft.
Lebenspartner können im Mitteilungsverfahren keinen gemeinsamen Ehenamen annehmen.
Eine gemeinsame Adoption eines Kindes während einer registrierten Lebenspartnerschaft ist nicht möglich. Seit dem 1.3.2017 ist dies durch Umschreibung der registrierten Lebenspartnerschaft auf die Ehe möglich.
[37] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 4.
[38] Kangas, Perhevarallisuusoikeus (Ehegüterrecht), S. 4.

II. Auflösung der registrierten Lebenspartnerschaft

 

Rz. 83

Auf die Auflösung der registrierten Lebenspartnerschaft finden gem. § 7 RekParL die Regelungen der Ehescheidung Anwendung.

III. Kollisionsrecht

1. Anerkennung im Ausland geschlossener registrierter Lebenspartnerschaften

 

Rz. 84

Eine im Ausland geschlossene registrierte Lebenspartnerschaft ist gem. § 12 RekParL auch in Finnland wirksam, sofern sie im Land der Registrierung wirksam ist. Dies gilt dem Schrifttum folgend u.a. für die deutsche eingetragene Lebensgemeinschaft.[39] Ob ausländische eingetragene Lebensgemeinschaften, die in ihrer Ausgestaltung weniger mit der Ehe gleichgestellt sind als in Deutschland oder Finnland, ebenfalls gem. § 12 RekParL anerkannt werden, ist noch nicht abschließend geklärt.[40]

[39] Mikkola, Kansainvälinen avioliitto – ja jäämistöoikeus (Internationales Ehe- und Nachlassrecht), S. 89 m.w.N.
[40] Mikkola, Kansainvälinen avioliitto – ja jäämistöoikeus (Internationales Ehe- und Nachlassrecht), S. 91.

2. Aufhebung der registrierten Lebenspartnerschaft

 

Rz. 85

Eine die Aufhebung der registrierten Lebenspartnerschaft betreffende Angelegenheit kann gem. § 13 RekParL in Finnland geprüft werden, sofern

die Lebenspartnerschaft in Finnland registriert wurde oder
einer der Lebenspartner eine enge Verbindung nach Finnland hat, vergleichbar der Regelung des § 119 AL.

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