I. Abstammung
Rz. 89
Zum 1.1.2016 trat das neue Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) in Kraft (13.1.2015/11), in dem die Rechte der Väter gestärkt wurden.
1. Eheliches Kind
Rz. 90
Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein Kind, welches vor dem 1.7.1980 zu einem Zeitpunkt geboren wurde, der eine Zeugung während der Ehe vermuten lässt, wird die Vaterschaft vermutet. Falls das Kind später geboren wurde, findet diese Regel keine Anwendung. Sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht bereits wieder erneut verheiratet ist, handelt es sich um ein nichteheliches Kind. Sofern die Ehe durch den Tod des Vaters beendet wird, gilt die Vaterschaftsvermutung, falls die Zeitspanne zwischen dem Tod des Vaters und der Geburt des Kindes eine Vaterschaft nicht ausschließt, ansonsten handelt es sich um ein nichteheliches Kind.
2. Nichteheliches Kind
Rz. 91
Die Stellung von nichtehelichen Kindern unterscheidet sich signifikant von der Stellung ehelicher Kinder in jenen Fällen, in denen das Kind vor dem 1.10.1976 geboren ist. Vor diesem Datum führte die Heirat der Eltern dazu, dass nichtehelich geborene Kinder als eheliche angesehen werden. Ohne Heirat mit der Kindesmutter beerbt das nichteheliche Kind seinen Vater nur, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Nach dem Stichtag beerbt das nichteheliche Kind den Vater, unabhängig davon, ob die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
3. Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft
Rz. 92
Die Feststellung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind und die Sicherstellung der Unterhaltsleistung durch den Erzeuger erfolgen entweder dadurch, dass der Vater von sich aus oder aufgrund der vom sog. Kindpfleger durchgeführten Vaterschaftsuntersuchung die Vaterschaft anerkennt oder dass durch Urteil die Vaterschaft festgestellt wird. Eine Vaterschaftsuntersuchung kann nach dem neuen Vaterschaftsgesetz nicht mehr durch die Kindesmutter unterbunden werden. Hierdurch werden die Rechte des Vaters und des Kindes gestärkt, vgl. § 8 Abs. 2 des Vaterschaftsgesetzes 5.9.1975/700, der noch ein Vetorecht der Kindesmutter vorsah.
II. Adoption
1. Schwache Adoption und starke Adoption
Rz. 93
Das finnische Adoptionsrecht ist mehrfach geändert worden. Bei Kindern, die nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 adoptiert wurden, liegt eine sog. schwache Adoption vor. Dies bedeutet, dass die erbrechtliche Verbindung zu den biologischen Eltern nicht vollständig beendet wird. Für Adoptionen, die nach dem 1.1.1980 stattfanden, gilt die sog. starke Adoption. Diese hat zur Folge, dass rechtlich eine vollständige rechtliche Trennung der biologischen Eltern zum Abkömmling vorgenommen wird. Gleichzeitig wird das adoptierte Kind in der neuen Familie mit den eigenen Kindern der Adoptiveltern gleichgestellt.
2. Verfahren
Rz. 94
Das finnische Adoptionsrecht ist im Gesetz über die Annahme an Kindes statt (Adoptiolaki 22/(2012) festgelegt. Das öffentlich-rechtliche Element spielt im finnischen Adoptionsrecht eine wichtige Rolle. Das Adoptionsverfahren setzt eine Bewilligung durch die Valvira-Behörde voraus. Diese darf, unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen, nur dann erteilt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Adoption dem Besten des Kindes dient. Der gerichtlichen Bewilligung der Adoption ist ein zwingendes Beratungsverfahren vorgeschaltet, bei dem geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen. Gleichzeitig werden die Adoptiveltern auf ihre neue Rolle vorbereitet. Der Annehmende muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und darf gem. § 6 Adoptionsgesetz die Altersgrenze von 50 Jahren nicht überschritten haben. Der Altersunterschied zwischen Adoptierenden und Adoptierten muss gem. § 7 Adoptionsgesetz zwischen 18 und 45 Jahren betragen. Gemeinsam können nur Ehegatten adoptieren. Ein minderjähriges Kind kann nur gemeinsam adoptiert werden, es sei denn, es handelt sich um das Kind des Ehepartners oder das eigene Kind, welches vorher von Dritten adoptiert gewesen ist, § 8 Adoptionsgesetz. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sowie registrierte Lebenspartnerschaften können nicht gemeinsam adoptieren, jedoch können auch einzelne Personen adoptieren. Seitdem registrierte Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt werden können, besteht in gleichgeschlechtlichen Beziehungen auf diesem Wege die Möglichkeit, dass beide zusammen adoptieren. Die Annahme an Kindes statt ist ausgeschlossen, sofern hierfür eine Vergütung gezahlt werden soll. Die Adoption eines über 12-jährigen Kindes setzt gem. § 10 Adoptionsgesetz die Zustimmung des Kindes voraus. Ist das Kind jünger, jedoch bereits ausreichend entwickelt, ist auch schon bei jüngeren Kindern deren W...