1. Grundkapital
Rz. 49
Nach der Gesetzesreform im Jahr 2006 kann die finnische Aktiengesellschaft nunmehr nennwertlose Aktien ausgeben. Der Wert der nennwertlosen Aktien wird durch den buchhalterischen Gegenwert ermittelt, den die jeweiligen Aktien zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe (bei der Gründung oder bei der Ausgabe von Aktien mit oder ohne Kapitalerhöhung) hatten. Der buchhalterische Gegenwert der Aktien kann variieren, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt und für welche Gegenleistung diese ausgegeben wurden (OYL 3:5.1).
Der buchhalterische Nennwert einer Aktie kann somit auch Null betragen, beispielsweise wenn die Aktie bei einer Kapitalerhöhung ohne Gegenleistung ausgegeben wird. Die nennwertlosen Aktien dürfen also auch unter pari ausgegeben werden. Der Abschied vom Unterpari-Gedanken wird damit begründet, dass es nach altem finnischem Recht nicht möglich war, Aktien unter dem Nennwert auszugeben, obwohl der reale Wert öfters den Nennwert unterschritten hatte. Diese Formalitäten müssen nun nicht mehr beachtet werden.
Der Ausgabepreis für die Aktie wird in das Grundkapital eingestellt, sofern weder der Gründungsvertrag noch die Satzung bestimmen, dass der Ausgabepreis für eine Aktie teilweise in die freie Kapitalrücklage eingestellt wird (OYL 2:4). Aufgrund der Abschaffung des Mindestgrundkapitals seit 1.7.2019 ist es möglich, dass der Ausgabepreis für die Aktie vollständig in die freie Kapitalrücklage gebucht wird.
Rz. 50
In der Satzung der Gesellschaft kann bestimmt werden, dass die Aktien der Gesellschaft einen Nennbetrag haben. In diesem Fall müssen alle Aktien der Gesellschaft denselben Nennbetrag haben (OYL 3:5.2). Sofern die Aktien einen Nennbetrag haben, muss bei der Gründung der Gesellschaft der Nennbetrag aller Aktien bei der Berechnung des Grundkapitals berücksichtigt werden. Wenn in diesem Fall neue Aktien ausgegeben werden (z.B. bei einer Kapitalerhöhung oder beim Umtausch von Optionsrechten), muss das Grundkapital mindestens um den Nennbetrag der ausgegebenen Aktien erhöht werden. Auch darf in diesem Fall das Grundkapital nicht so herabgesetzt werden, dass es weniger beträgt als der zusammengerechnete Nennbetrag aller Aktien (OYL 3:5.3).
Rz. 51
Nur Aktien, deren Zeichnungspreis vollständig bezahlt worden ist, können bei der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft zur Registrierung angemeldet werden (OYL 2:8.2). Ist der Zeichnungspreis in Geld zu bezahlen, ist er auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen (vgl. Rdn 14).
2. Sacheinlagen
Rz. 52
Sacheinlagen (apporttiomaisuus) sind zulässig, führen aber zu erschwerten Gründungserfordernissen. Das an die Gesellschaft im Rahmen der Sacheinlage zu übertragende Vermögen muss mindestens in Höhe des Zeichnungspreises einen wirtschaftlichen Wert für die Gesellschaft haben. Außerdem muss der Gründungsvertrag eine Bestimmung enthalten, dass die Einlage durch eine Sacheinlage erfolgen soll. Außerdem muss die Gründungsurkunde in diesem Fall bestimmen, welcher Gegenstand als Sacheinlage eingebracht werden soll, in welcher Höhe die Einlage dadurch geleistet wird sowie welche Umstände bei der Bewertung zu berücksichtigen sind und wie das Bewertungsverfahren erfolgen soll (OYL 2:6).
Rz. 53
Gegenstand von Sacheinlagen kann nur etwas sein, was für die Gesellschaft von wirtschaftlichem Wert ist. Verpflichtungen zur Arbeits- oder Dienstleistung können nicht Gegenstand der Sacheinlage sein (OYL 2:6.1).
Rz. 54
Des Weiteren müssen ein oder mehrere unabhängige Rechnungsprüfer die Sacheinlagen prüfen und schätzen. Das Wertgutachten der Rechnungsprüfer ist der Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister beizufügen (OYL 2:8.4 i.V.m. OYL 2:6.2).
Rz. 55
Wird der Zeichnungspreis unter der Voraussetzung als Bareinlage bezahlt, dass die Gesellschaft gegen Gegenleistung Vermögen von dem Aktionär oder einem Dritten erwirbt, muss der erworbene Gegenstand so behandelt werden, als ob er eine Sacheinlage wäre (OYL 2:6.3).
3. Andere Rechte
Rz. 56
Aktien einer privaten Aktiengesellschaft gelten als Wertpapiere, obwohl sie nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über Handel mit Finanzierungsmitteln öffentlich gehandelt werden (OYL 1:1.2). Es ist auch für die private Aktiengesellschaft möglich, andere Wertpapiere auszugeben. Auch diese dürfen nicht öffentlich gehandelt werden (OYL 1:1.2). Solche anderen Wertpapiere stellen Optionsrechte und andere gesonderte Rechte auf Bezug von Aktien dar. Durch sie wird das Grundkapital bedingt erhöht. Die Optionsrechte berechtigen ihren Inhaber zur Zeichnung neuer Aktien oder eigener Aktien der Gesellschaft gegen Einlagen.