I. Geschäftsbriefe
Rz. 166
Alle Geschäftsbriefe und Formulare der Gesellschaft müssen nach YYTL 15.1–2 folgende Angaben enthalten, die im Handelsregister einzutragen sind:
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Firma; |
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Hauptsitz und Adresse; |
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Registernummer (Y-Nummer, die bei der Registrierung erteilt wird); |
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ggf. Angabe, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet. |
Sofern die Aktiengesellschaft eine Internetseite hat, muss die Registernummer auch dort angegeben werden.
Wird die erteilte Registernummer in den Geschäftsbriefen nicht angegeben, so führt dies nach YYTL 19.2 zu einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit.
II. Buchführungspflicht
Rz. 167
Die Aktiengesellschaft ist nach KPL 1:1 buchführungspflichtig. Die Rechnungslegungsperiode beträgt grundsätzlich 12 Monate (KPL 1:4). Sie wird entweder im Gründungsvertrag oder in der Satzung bestimmt (OYL 2:2.2). Der Vorstand und – sofern vorhanden – der geschäftsführende Direktor sind verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen und den datierten Jahresabschluss zu unterschreiben (KPL 3:7.1). Die Entscheidung über den endgültigen Inhalt des Jahresabschlusses trifft der Vorstand. Haben einzelne Vorstandsmitglieder oder der geschäftsführende Direktor eine abweichende Meinung zu bestimmten Inhalten geäußert, so ist diese Meinungsäußerung auf ihr Verlangen in den Jahresabschluss aufzunehmen (KPL 3:7.2). Die Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz erfolgt durch einen Hauptversammlungsbeschluss (OYL 5:3.2 Nr. 1).
Rz. 168
Jede Aktiengesellschaft muss ihren Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie Lagebericht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz bei der Registerbehörde zur Eintragung anmelden. Die Anmeldung muss eine Kopie des Abschlussprüfungsberichts sowie eine schriftliche Erklärung eines Vorstandsmitglieds oder des geschäftsführenden Direktors über das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses und über den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung enthalten (OYL 8:10.1). Die Rechnungslegungsunterlagen sind zusätzlich innerhalb von vier Monaten nach Ende der Rechnungslegungsperiode mit der Steuererklärung an die Steuerbehörde zu übermitteln. Damit die Informationen nicht doppelt verschickt werden müssen, ist es möglich, sämtliche Unterlagen zunächst elektronisch an die Steuerbehörde zu übermitteln. Die Steuerbehörde leitet die für die Registerbehörde bestimmten Unterlagen automatisch an die Registerbehörde weiter.
Rz. 169
Dadurch, dass die Jahresabschlüsse, Lageberichte und sonstigen Rechnungslegungsinformationen im Handelsregister eingetragen werden, sind sie in elektronischer Form für jedermann einsehbar. Ein Abzug der Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens kostet 15 EUR, für die Versendung (per E-Mail, Fax oder Post) kommt eine Gebühr i.H.v. 5,50 EUR hinzu. Die Gebühr für die Rechnungsstellung beträgt 6,50 EUR.