1. Aktionärsverzeichnis
Rz. 98
Der Inhaber der Aktien erlangt die Gesellschafterstellung erst, wenn er in das Aktionärsverzeichnis eingetragen ist oder wenn er der Gesellschaft seinen Erwerb mitgeteilt und nachgewiesen hat. Erst dann kann er seine Rechte als Aktionär ausüben, insbesondere an der Hauptversammlung teilnehmen und dort seine Rechte geltend machen. Er kann aber schon vor dieser Eintragung solche Rechte ausüben, die in einer besonderen Urkunde, beispielsweise einem Dividendencoupon, verbrieft sind (OYL 3:2.1).
Rz. 99
Die private Aktiengesellschaft muss nach einer am 31.6.2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nur noch ein Aktionärsverzeichnis führen (nach bisherigem Recht war sowohl ein Aktienbuch als auch Aktionärsverzeichnis zu führen). Der Vorstand muss das Aktionärsverzeichnis unverzüglich nach der Gründung der Aktiengesellschaft aufstellen. Das Aktionärsverzeichnis muss die Namen und die Adressen der Aktionäre sowie die Anzahl der auf jeden Aktionär entfallenden Aktien nach Aktiengattungen, jeweils mit Zeichnungs-/Erwerbsdatum, enthalten. Sofern vorhanden müssen auch weitere Unterschiede hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die den unterschiedlichen Aktien zugeordnet sind, eingetragen werden. Falls keine Aktienurkunden ausgestellt werden, müssen auch gesonderte Rechte, wie z.B. Verpfändungen, im Aktionärsverzeichnis eingetragen werden (OYL 3:15.1). Die Aktien müssen nicht mehr in numerischer Reihenfolge geführt werden. Aus dem Verzeichnis muss aber ersichtlich sein, welche Aktien die Aktionäre jeweils halten.
Das Aktionärsverzeichnis ist in der Hauptniederlassung der Gesellschaft aufzubewahren und für die Einsichtnahme bereit zu halten. Jedermann hat das Recht, von ihm gegen Aufwandsentschädigung Abschriften zu erhalten, jedoch sind einige persönliche Daten (u.a. vollständige Sozialversicherungsnummer, Kontonummern) von den Abschriften herauszunehmen bzw. zu schwärzen (OYL 3:17).
2. Verbriefung der Aktien
Rz. 100
Die Gesellschaft muss nicht grundsätzlich Aktienurkunden ausgeben. Der Aktionär kann aber verlangen, dass ihm eine Aktienurkunde ausgehändigt wird. Die Aktie kann nur eine Namensaktie sein und sie darf bei der Gründung nur demjenigen ausgehändigt werden, der im Aktionärsverzeichnis als Aktionär eingetragen ist. In einer Aktienurkunde können mehrere Aktien verbrieft werden. Die Aktienurkunde darf nicht ausgehändigt werden, bevor die Aktiengesellschaft eingetragen ist und die Aktie im Aktionärsverzeichnis eingetragen ist (OYL 3:9.1).
Rz. 101
Mit der Aktienurkunde werden dem Aktionär oft auch andere Urkunden ausgehändigt. Die sog. Dividendencoupons sind bei der Gewinnausschüttung anzuwenden; die sog. Zeichnungscoupons gewähren dem Aktionär beispielsweise Rechte, neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung zu zeichnen. Außerdem wird dem Aktionär ein Stammcoupon ausgehändigt, so dass er neue Dividenden- und Zeichnungscoupons verlangen kann. Diese beigefügten Urkunden können auf demselben Papierbogen aufgedruckt sein wie die eigentliche Aktienurkunde. Grundsätzlich sind sie aber auf einem oder mehreren gesonderten Papierbögen aufgedruckt. Diese Coupons werden in der Weise verwendet, dass der entsprechende Coupon aus dem Papierbogen geschnitten wird. So wird z.B. bei jeder Dividendenzahlung ein Dividendencoupon herausgeschnitten. Hat der Aktionär keine Coupons mehr, bekommt er mit dem Stammcoupon einen neuen Papierbogen mit den entsprechenden Coupons.