1. Ehewirkungsstatut
Rz. 18
Seit dem 1.3.2002 ist Ehewirkungsstatut gem. § 128 FinEhegesetz das Recht des Landes, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Sofern die Ehegatten in verschiedenen Ländern wohnen, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten während der Ehe zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern einer der Ehegatten jetzt noch dort wohnt. Ist dies nicht der Fall, findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem die Ehegatten die nähere Verbindung haben.
2. Güterstatut
Rz. 19
Seit dem 29.1.2019 wird in Finnland die EuGüVO angewandt. Die Frage, inwieweit diese auf einen konkreten Fall (zeitlich) Anwendung findet, richtet sich nach der EuGüVO und nicht nach finnischem Recht. Daher wird auf eine weitergehende Darstellung an dieser Stelle verzichtet.
Rz. 20
Für Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen und nach dem 1.3.2002 durch Tod eines der Ehegatten aufgelöst werden, gilt die neue gesetzliche Regelung. Im Ehegesetz (avioliittolaki) ist in § 129 festgeschrieben, dass für das Ehegüterrecht das Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzes nach der Eheschließung gilt. Dabei ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um einen gemeinsamen Wohnsitz handelt. Es genügt, wenn die Ehepartner im gleichen Staat wohnen. Dieses Statut ist jedoch wandelbar. Sofern die Ehegatten in ein anderes Land ziehen und dort fünf Jahre lang gewohnt haben, unterliegen die güterrechtlichen Beziehungen dem dortigen Recht. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen, die zu einem sofortigen Wandel des Güterstatuts führen: Nach einem Umzug in einen anderen Staat, in dem die Ehepartner während ihrer Ehe bereits einmal ihren Wohnsitz hatten, und nach einem Umzug in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen, gilt für sie das Ehegüterrecht dieses Staates. Diese Ausnahmen sollen insbesondere für Finnen gelten, die nach langjährigem Aufenthalt wieder nach Finnland zurückkehren. In ihrem Fall soll mit der Wohnsitzverlegung nach Finnland sofort wieder finnisches Recht auf die vermögensrechtlichen Fragen der Ehe Anwendung finden.
Rz. 21
Nach § 130 Ehegesetz kann als anwendbares Recht das Recht des Wohnsitzstaats eines oder beider Ehepartner bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Ferner ist die Wahl des Heimatrechts eines oder beider Ehepartner bei Vertragsabschluss zulässig. Sofern während der Ehe ein Ehepartner oder beide den Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, können sie die Geltung des Ehegüterrechts am vorherigen Wohnsitz durch schriftlichen Ehevertrag wirksam vereinbaren.
3. Adoptionsstatut
Rz. 22
Finnland hat das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 im Jahre 1997 ratifiziert. Die sachlichen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt sind, ebenso wie die formellen Wirksamkeitserfordernisse, nach § 66 des finnischen Gesetzes über die Adoption (22/2012) nach finnischem Recht zu beurteilen, wenn die Adoption in Finnland erfolgt. Sie kann in Finnland gem. § 65 erfolgen, wenn die Adoptiveltern oder das Adoptivkind seinen Wohnsitz in Finnland haben. Es liegt der Regelung daher nicht das lex fori-Prinzip zugrunde, sondern das Wohnsitzprinzip.
4. Internationales Abstammungsrecht
Rz. 23
Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ihrem Kind war bis 2011 im Gesetz vom 5.12.1929 betreffend gewisse familienrechtliche Verhältnisse internationaler Natur geregelt. Insoweit wird auf die Vorauflage des Werkes verwiesen. Dieses Gesetz wurde mit dem Gesetz 10.12.2010/1081aufgehoben und mit dem Gesetz 1016/2009 in das Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) eingefügt, derzeitige Fassung 11/2015. Es war vorgesehen, das Abstammungsrecht und auch das IPR bzgl. Mutter und Kind im sogenannten Mutterschaftsgesetz (Äitiyslaki) zu regeln. Aufgrund politischen Widerstands kam das Gesetz jedoch zunächst nicht zustande. Zum 1.4.2019 trat nun das finnische Mutterschaftsgesetz in Kraft, welches auch IPR-Regelungen enthält.
Rz. 24
Gemäß 7:41 Mutterschaftsgesetz bestimmt sich die Mutterschaft nach finnischem Recht, sofern die Mutter
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bei der Geburt des Kindes oder in dem Jahr davor ihren Wohnsitz in Finnland hatte oder |
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zur Zeit der Geburt in keinem Staat einen Wohnsitz hatte und sich zum Zeitpunkt der Geburt in Finnland aufhielt oder sich aufgrund eines Asylverfahrens in Finnland aufhielt. |
In allen anderen Fällen richtet sich die Mutterschaft nach dem Recht des Landes, in dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz hat oder sich als Asylbewerberin aufhält, wenn sie sonst keinen festen Wohnsitz hat.
Rz. 25
Das finnische Vaterschaftsgesetz knüpft maßgeblich an den Wohnsitz der Kindesmutter bei der Bestimmung des auf die Vaterschaft anzuwendenden Rechtes an. So ist nach Kapitel 8 § 48 Abs. 1 des finnischen Vaterschaftsgesetzes die Vaterschaft unmittelbar nach finnischem Recht zu beurteilen, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnsitz in Finnland hatte oder sich bei der Geburt in Finnland aufhielt, ohne einen Wohnsitz in irgendeinem Staat zu besitzen, oder sich als Asylantragstellerin...