1. Nachlassinventar
Rz. 75
Nach dem Tod einer in Finnland wohnhaft gewesenen Person ist binnen einer Frist von drei Monaten das Nachlassinventar zu errichten. Inhalt des Nachlassinventars ist zum einen die Auflistung der Nachlassbeteiligten, zum anderen eine Auflistung des Nachlassvermögens inkl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten. Auf diese Weise dient das Nachlassinventar sowohl der Nachlassbereinigung als auch der später durchzuführenden Nachlassaufteilung. Schließlich dient das Nachlassinventar auch als Grundlage für die Besteuerung der Erbschaft.
Rz. 76
Das Nachlassinventar ist grundsätzlich von dem Nachlassbeteiligten zu errichten, der den Nachlass in seiner Obhut, d.h. tatsächlich in Besitz hat. Sofern das Gericht einen Nachlassverwalter bestellt, hat dieser das Nachlassinventar zu errichten. Auch kann der Erblasser testamentarisch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen, die die Inventarisierung durchführen sollen (testamentin toimeenpanija).
Rz. 77
Die für die Errichtung des Nachlassinventars zuständige Person hat gem. PK 20:2 Ort und Zeitpunkt für die Errichtung des Nachlassinventars zu bestimmen, zwei Vertrauensmänner für die Durchführung der Inventarisierung zu bestellen sowie die Nachlassbeteiligten nachweisbar zu laden.
Rz. 78
Nachlassbeteiligte sind gem. PK 18:1 die Erben, die mit einem Quotenvermächtnis Bedachten sowie der überlebende Ehegatte. Der Ehegatte ist nicht Nachlassbeteiligter, wenn eine ehegüterrechtliche Teilung stattgefunden hat oder er kein Ehegattenanteilsrecht am Vermögen des Erblassers hatte.
Rz. 79
Sofern der Erblasser verheiratet war, ist in das Nachlassinventar das Eigentum sowohl des erstverstorbenen Ehegatten als auch des überlebenden Ehegatten aufzunehmen, unabhängig davon, ob ein Ehegattenanteilsrecht am gegenseitigen Eigentum bestand. Wenn ein Ehegattenanteilsrecht besteht, ist der Ausgleichsbetrag festzustellen und im Nachlassinventar festzuhalten. Sofern der überlebende Ehegatte seine Ausgleichsprivilegierung geltend macht (siehe hierzu Rdn 39 ff.), ist dies ebenfalls im Nachlassinventar zu vermerken.
Rz. 80
Das Nachlassinventar ist spätestens einen Monat nach Durchführung der Inventarisierung dem Finanzamt am Wohnort des Erblassers zu übersenden. Sofern die Erbauseinandersetzung schon stattgefunden hat, sind die entsprechenden Unterlagen ebenfalls zu übersenden.
2. Verwaltung des Nachlasses
a) Rechtsgrundlage und Grundsätze
Rz. 81
Die Verwaltung des Nachlasses ist im 18. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Eine vorläufige Verwaltung des Nachlasses obliegt der Person, die beim Tod des Erblassers mit ihm zusammengewohnt hat. Diese Person hat den Nachlass so lange zu verwalten, bis die Nachlassbeteiligten, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Nachlass in ihre Obhut genommen haben, PK18:3.
Unberührt hiervon bleibt das Recht des überlebenden Ehegatten, den Nachlass ungeteilt in seinem Besitz zu behalten.
Rz. 82
Nimmt keine der in PK 18:3 genannten Personen den Nachlass in seine Obhut, so ist ein Nachlassbeteiligter herbeizurufen oder der Todesfall bei Gericht aktenkundig zu machen (PK 18:4). Den Nachlassbeteiligten steht es frei, die Verwaltung vertraglich zu regeln. Grundsätzlich verwalten sie den Nachlass gemeinschaftlich.
b) Nachlassverwalter
Rz. 83
Das Gericht hat auf Antrag eines Nachlassbeteiligten gem. PK 19:1 das Nachlassvermögen unter die Verwaltung eines Nachlassverwalters zu stellen. Eine solche Anordnung kann auch ein mit einem Stückvermächtnis Bedachter oder derjenige, der berechtigt ist, die Erfüllung einer Auflage einzuklagen, beantragen, wenn dies zum Vollzug eines Vermächtnisses oder einer Auflage erforderlich erscheint (PK 19:1).
Rz. 84
Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, den Nachlass für die Auseinandersetzung vorzubereiten. Der Nachlassverwalter hat die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass, bei Veräußerungen bestehen jedoch Beschränkungen.
c) Testamentsvollstrecker
Rz. 85
Auch das finnische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker (testamentin toimeenpanija) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker nimmt den gesamten Nachlass in Empfang und übernimmt die Aufgaben der Nachlassbeteiligten bei der gemeinsamen Verwaltung oder die Aufgaben des Nachlassverwalters bei gerichtlich bestellter Verwaltung. Zu diesen gehört neben der Bereinigung des Nachlasses auch die Erfüllung der Vermächtnisse. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers endet, wenn der Nachlass in den Zustand gebracht worden ist, dass er aufgeteilt werden kann (jakokunto).
Rz. 86
Der Erblasser kann testamentarisch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers näher bestimmen. Dabei sind gesetzlich jedoch in PK 19:21 zwei Grenzen vorgegeben. So ist der Testamentsvollstrecker im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Nachlassverwalter nicht berechtigt, Nachlasskonkurs anzumelden. Des Weiteren ist er in keinem Fall berechtigt, den überlebenden Ehegatten von der Nachlassabwicklung auszuschließen.
Rz. 87
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers beginnen in dem Zeitpunkt, in dem das Testament rechtskräftig geword...