Rz. 26

Der Erblasser hatte schon vor der zeitlichen Anwendung der EuErbVO in den Schranken des PK 26:6 die Möglichkeit, eine eingeschränkte erbrechtliche Rechtswahl zu treffen.[13] So konnte er wählen, dass sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit oder nach seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder des Eintritts des Erbfalls bestimmt.

 

Rz. 27

Sofern der Erblasser beim Verfassen des Testaments verheiratet ist, kann auch die Rechtswahl getroffen werden, dass sich das Erbstatut nach dem Güterstatut richtet. Auf diese Weise konnte testamentarisch ein Auseinanderfallen von Güterstatut und Erbstatut verhindert werden.

[13] Hierzu ausführlich Mikkola, S. 181 f.

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