1. Kindesunterhalt

 

Rz. 63

Sofern minderjährige Kinder bei einem Elternteil wohnen, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch in diesem Bereich fehlen im Gesetz und in der Rechtsprechung klare Berechnungsgrundlagen. Unter Anrechnung des finnischen Kindergeldes (2020: 94,88 EUR/Monat für das erste Kind) richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes, wobei es auch hierzu keine einheitlichen Werte gibt. In Finnland veröffentlichte Beispielsrechnungen gehen oft von 400 EUR/Monat aus, wovon das Kindergeld abgezogen wird. Von diesem Betrag zahlen die Ehegatten anteilig den Kindesunterhalt.

 

Rz. 64

Beispiel: Der Vater verdient netto 2.000 EUR, die Mutter netto 1.000 EUR. Das gemeinsame Nettoeinkommen beträgt 3.000 EUR, wovon ⅔ durch den Vater und ⅓ durch die Mutter bestritten werden. Stehen dem Kind 300 EUR Unterhalt unter Anrechnung des Kindergeldes zu, hat der Vater hiervon ⅔, also 200 EUR zu zahlen.

 

Rz. 65

Nach finnischem Recht endet der Anspruch auf Kindesunterhalt mit Erwerb der Volljährigkeit (18 Jahre), wobei es Ausnahmen gibt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Finanzierung der Erstausbildung durch die Eltern besteht nicht, vgl. § 3 Abs. 2 FinKindUG, der im Ermessensfall weitergehende Unterhaltspflicht bejaht.

2. Sorge- und Umgangsrecht

 

Rz. 66

Im Rahmen der Scheidung muss eine Entscheidung hinsichtlich des Sorge- und des Umgangsrechts für die ehelichen Kinder getroffen werden. Dies können die Parteien vertraglich autonom vereinbaren, wobei der Vertrag vom Sozialausschuss der Gemeinde bestätigt oder in einem gerichtlichen Prozess geklärt werden muss. Einzelheiten hierzu sind in dem Gesetz über das Sorge- und Umgangsrecht mit dem Kind (Laki lapsen huollosta ja tapaamisoikeudesta 4.8.1983/361) geregelt.

3. Namensrecht

 

Rz. 67

Nach § 16 Vor- und Nachnamegesetz kann der Geburtsname jederzeit wieder angenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser anlässlich der Eheschließung geändert worden war. Zuständig hierfür ist die Digi- und Bevölkerungsinformationsregisterbehörde.

4. Witwenrente

 

Rz. 68

Wird nach erfolgter Scheidung ein Ehegatte unterhaltspflichtig, kann dessen Tod einen Anspruch auf Witwer-/Witwenrente auslösen.

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