Rz. 88

Ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person ist gem. PK 17:1 unwirksam. Dadurch sind Erbverträge in Finnland ausgeschlossen. Gemeinschaftliche Testamente werden jedoch nach heutiger Rechtsauffassung nicht als Verträge i.S.d. PK 17:1 angesehen und sind zulässig (siehe Rdn 69).[25]

[25] Aarnio/Kangas, II, S. 499.

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