Rz. 122

Die hohen Steuersätze werden nicht durch entsprechend hohe Erbschaftsteuerfreibeträge abgemildert. Es gelten folgende Freibeträge:

 
allgemeiner grundsätzlicher Freibetrag: 20.000 EUR
überlebender Ehegatte zusätzlich: 90.000 EUR
minderjähriges Kind (unter 18 Jahre) zusätzlich: 60.000 EUR
 

Rz. 123

Von der Erbschaftsteuer gänzlich befreit sind gem. § 2 FinErbStG u.a. der finnische Staat, kommunale Einrichtungen, die Gemeinden sowie gemeinnützige Einrichtungen.

 

Rz. 124

Keine Erbschaftsteuer fällt an für einen lebenslangen Nießbrauch, für Rentenzahlungen und für Vorteile, die für eine bestimmte Zeit gewährt werden. Leistungen aus Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, sofern sie nicht der Einkommensteuer unterliegen, § 7a FinErbStG.

 

Rz. 125

Steuerfrei ist ebenfalls der Hausrat des Erblassers bis zu einem Freibetrag von 4000 EUR. Ferner wird das Recht des überlebenden Ehegatten, den Nachlass ungeteilt zu erhalten, nicht besteuert. Diplomaten und Gleichgestellte, die im Dienste eines fremden Staates stehen, sind von der Erbschaftsteuer befreit, soweit es sich nicht um Vermögen i.S.d. § 4 Ziff. 2 FinErbStG handelt (siehe Rdn 122).

 

Rz. 126

Angesichts der erheblichen Steuerlast kommt es vor, dass der Steuerpflichtige finanziell nicht in der Lage ist, die Steuer zeitnah oder überhaupt zu begleichen. Das Veronkantolaki Steuertragungsgesetz 9.2.2016/769, Neufassung 12.1.2018/11, Inkrafttreten 1.11.2019, sieht daher vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen auf Ermessensbasis eine teilweise oder auch vollständige Befreiung von der Steuerpflicht gewährt werden kann. Auch ist die Gewährung von Stundungen in Sonderfällen möglich.

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