Rz. 122
Die hohen Steuersätze werden nicht durch entsprechend hohe Erbschaftsteuerfreibeträge abgemildert. Es gelten folgende Freibeträge:
– |
allgemeiner grundsätzlicher Freibetrag: |
20.000 EUR |
– |
überlebender Ehegatte zusätzlich: |
90.000 EUR |
– |
minderjähriges Kind (unter 18 Jahre) zusätzlich: |
60.000 EUR |
Rz. 123
Von der Erbschaftsteuer gänzlich befreit sind gem. § 2 FinErbStG u.a. der finnische Staat, kommunale Einrichtungen, die Gemeinden sowie gemeinnützige Einrichtungen.
Rz. 124
Keine Erbschaftsteuer fällt an für einen lebenslangen Nießbrauch, für Rentenzahlungen und für Vorteile, die für eine bestimmte Zeit gewährt werden. Leistungen aus Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, sofern sie nicht der Einkommensteuer unterliegen, § 7a FinErbStG.
Rz. 125
Steuerfrei ist ebenfalls der Hausrat des Erblassers bis zu einem Freibetrag von 4.000 EUR. Ferner wird das Recht des überlebenden Ehegatten, den Nachlass ungeteilt zu erhalten, nicht besteuert. Diplomaten und Gleichgestellte, die im Dienst eines fremden Staates stehen, sind von der Erbschaftsteuer befreit, soweit es sich nicht um Vermögen i.S.d. § 4 Ziff. 2 FinErbStG handelt (siehe Rdn 122).
Rz. 126
Beträgt die festgesetzte Erbschaftsteuer über 500 EUR, so wird sie in zwei Raten fällig, wobei die erste Rate etwa drei Monate nach Erstellung des Bescheides, die zweite Rate fünf Monate nach Erstellung des Bescheides fällig wird.
Angesichts der erheblichen Steuerlast kommt es vor, dass der Steuerpflichtige finanziell nicht in der Lage ist, die Steuer zeitnah oder überhaupt zu begleichen. Das Veronkantolaki Steuertragungsgesetz 9.2.2016/769, Neufassung 12.1.2018/11, Inkrafttreten 1.11.2019, sieht daher vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen auf Ermessensbasis eine teilweise oder auch vollständige Befreiung von der Steuerpflicht gewährt werden kann. Auch ist die Gewährung von Stundungen in Sonderfällen möglich. Ist die 1. Rate der Erbschaftsteuer vor dem 31.12.2023 fällig gewesen, so besteht, unabhängig von Verzugszinsen, eine Frist von zwei Jahren, bis der Staat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet. Ist die erste Rate nach dem 1.1.2024 fällig, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Aufgrund der anfallenden Verzugszinsen ist ein Ausreizen dieser Frist für die fälligen Steuerforderungen nicht zu empfehlen.
Rz. 127
Für landwirtschaftliche Betriebe sowie Unternehmen gibt es bei Fortführung des Betriebes durch den Erben die Möglichkeit, eine zinslose Ratenzahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren zu erhalten. Die Mindestrate beträgt dabei 850 EUR.
Ist der Steuerbescheid ergangen, ist eine Beantragung der Ratenzahlung nicht mehr möglich.