1. Internationale Regelung
Rz. 74
In Finnland finden vorrangig die EU-Verordnungen Brüssel I sowie Brüssel IIa Anwendung (Nr. 44/2001, Nr. 2201/2004). Sofern dort keine Regelung getroffen wurde, finden die nationalen Regelungen Anwendung. Diese sind im Wesentlichen im finnischen Ehegesetz (AL) in den §§ 119 ff. enthalten.
2. Vermögensverteilung
Rz. 75
Eine Zuständigkeit des finnischen Gerichts ist gem. § 127 AL gegeben, wenn
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der Beklagte in Finnland seinen Wohnsitz hat; |
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der Kläger in Finnland wohnt und auf das güterrechtliche Statut dieses Recht Anwendung findet; |
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der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten in Finnland war und einer der Ehegatten noch immer in Finnland wohnt oder bis zu seinem Tod dort wohnte; |
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das Vermögen, welches das Verfahren betrifft, in Finnland belegen ist; |
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der Beklagte nicht die Unzuständigkeit des Gerichts gerügt hat. |
3. Unterhalt
Rz. 76
In Unterhaltsangelegenheiten ist eine Zuständigkeit der finnischen Gerichte gegeben, sofern der Berechtigte oder der Unterhaltsschuldner gem. § 126 AL seinen Wohnsitz in Finnland hat.
4. Sorge- und Umgangsrecht
Rz. 77
Eine Zuständigkeit besteht in Finnland, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland gem. § 19 Sorge- und Umgangsrechtgesetz seinen ständigen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Finnland hat. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn das Kind seit einem Jahr vor Anhängigkeit des Verfahrens in Finnland wohnt. Ausnahmen sind möglich. Befindet sich das Kind bei Anhängigkeit des Verfahrens nicht mehr in Finnland, so ist das Gericht dennoch zuständig, sofern das Kind während des letzten Jahres in Finnland wohnhaft war oder das Kind unter Berücksichtigung aller Umstände eine enge Bindung an Finnland hatte.
5. Namensrecht
Rz. 78
Gemäß § 36 finnisches Vor- und Nachnamegesetz sind finnische Behörden zuständig, sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Finnland hat. Hat ein finnischer Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in den nordischen Ländern, besteht eine finnische Zuständigkeit aufgrund der finnischen Staatsangehörigkeit.