Rz. 100
Die Erbauseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Aufteilung des Nachlasses unter den Erben/Bedachten, ist im 23. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Sie stellt im finnischen Recht einen eigenen Abschnitt dar, der deutlich von der Phase der Nachlassverwaltung getrennt wird.
Rz. 101
Die Nachlassbeteiligten können sich untereinander vertraglich über die Realteilung des Nachlasses einigen (PK 23:3). Auf Antrag eines der Nachlassbeteiligten bestellt das Gericht einen Teilungsbeauftragten (PK 23:4). Dies wird regelmäßig veranlasst, wenn sich die Nachlassbeteiligten über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen können. Zuständig für die Bestellung ist das Gericht (käräjäoikeus) am letzten Wohnsitz des Erblassers. Angesichts der Tatsache, dass der Teilungsbeauftragte, üblicherweise ein Rechtsanwalt, auf Stundenbasis vergütet wird, spricht aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten viel für eine außergerichtliche Auseinandersetzung ohne Teilungsbeauftragten.
Rz. 102
Die Tätigkeit des Teilungsbeauftragten ist streng von der des Nachlassverwalters zu trennen. So ist der Teilungsbeauftragte nicht befugt, ohne die Genehmigung der Nachlassbeteiligten Legate zu erfüllen. Auch ist er nicht befugt, Nachlassverbindlichkeiten gegen den Willen der Nachlassbeteiligten zu begleichen. Dies sind Aufgaben, die unter die Nachlassverwaltung fallen, für die der Teilungsbeauftragte nicht zuständig ist.
Rz. 103
Der Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Teilungsbeauftragten ist entbehrlich, wenn die Nachlassbeteiligten gem. PK 23:4 Abs. 3 den Nachlassverwalter oder den Testamentsvollstrecker auffordern, die Auseinandersetzung vorzunehmen.
Rz. 104
Der Teilungsbeauftragte bestimmt, vergleichbar mit dem Verfahrensgang der Inventarerrichtung, Ort und Termin der Versammlung, mit der die Auseinandersetzung begonnen wird, und lädt hierzu die Nachlassbeteiligten. Er bewertet die einzelnen Nachlassgegenstände selbstständig und prüft die Berechtigung der Nachlassbeteiligten am Nachlass. Weiterhin versucht er, Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu schlichten. Sofern eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, bestimmt der Teilungsbeauftragte die Realteilung. Dabei wird die Auseinandersetzung schriftlich festgehalten. Für landwirtschaftliche Betriebe als Gegenstand der Auseinandersetzung gelten dabei Besonderheiten. Diese sind im 25. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt.
Rz. 105
Sofern ein Erbe oder Quotenvermächtnisnehmer in der Erbauseinandersetzung nicht beteiligt worden ist, können gem. PK Kapitel 23a Ansprüche auf Abänderung der Erbauseinandersetzung bestehen.