Zusammenfassung
Es ist zu unterscheiden zwischen 2 Ausgestaltungen für Firmenfitness-Mitgliedschaften:
- Firmenfitness-Angebote, bei denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines Fitnessstudios schließt und die Mitarbeiter zur Nutzung der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt sind sowie
- Firmenfitness-Angebote, bei denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit einem Vermittler von Fitnessangeboten schließt und die Mitarbeiter im Rahmen einer Flatrate täglich zwischen unterschiedlichen Sportangeboten wählen können.
Die Vertragsgestaltung sieht vor, dass der Arbeitgeber durch den Abschluss einer Firmenfitness-Mitgliedschaft, für ein bestimmtes kalkulatorisch ermitteltes Entgelt, für alle Mitarbeiter das Recht erwirbt, sämtliche Sportstätten nutzen zu können. Alternativ werden die Preise pro Mitarbeiter abgerechnet. Die Mitarbeiter haben freie Auswahl, in welcher Einrichtung sie trainieren wollen. Praktisch erfolgt die Abwicklung über Mitgliedsausweise, die der Arbeitnehmer unentgeltlich, häufiger aber gegen Entrichtung eines Beitrags (= Eigenanteil) vom Arbeitgeber erhält und vom Arbeitnehmer bei Nutzung vorzulegen ist. Die unentgeltliche oder verbilligte Einräumung von Fitness-Mitgliedschaften durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zu einem steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil.
Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Die Bewertung von Sachbezügen bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 EStG. Die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer regelt § 37b EStG. Mit BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 - S 2334/19/10024 :003, BStBl 2021 I S. 311, hat sich das BMF zur Bewertung des geldwerten Vorteils geäußert, falls die Firmenfitness-Mitgliedschaft nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert die vom Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Entgelt |
LSt |
SV |
Firmenfitness-Mitgliedschaft im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze |
frei |
frei |
Entgelt
1 Lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Die Nutzung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen aufgrund Firmenfitness-Mitgliedschaften, die der Arbeitgeber in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Mitgliedsausweisen seinen Arbeitnehmern ermöglicht, begründet einen lohnsteuer-und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Ist der Arbeitgeber Vertragspartner handelt es sich um Sachlohn. Dagegen sind zweckgebundene Geldzuwendungen sowie nachträgliche Kostenerstattungen Barlohn.
Keine Steuerbefreiung für Gesundheitsvorsorge
Unter die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands zur Umsetzung der §§ 20, 20b SGB V aufgeführt sind. Nicht begünstigt sind grundsätzlich Angebote, die
- an eine bestehende oder zukünftige Mitgliedschaft gebunden sowie
- auf Dauer angelegt sind.
Deshalb sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Einweisung in die Gerätenutzung durch Fachkräfte reicht für die Steuerbefreiung nicht aus.
2 Bewertung des geldwerten Vorteils
2.1 Grundsatz: Üblicher Endpreis am Abgabeort
Die Bewertung des Sachbezugs, der dem Arbeitnehmer durch den Erwerb des Mitgliedsausweises zufließt, bestimmt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, vermindert um einen pauschalen Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe. Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung der Sportanlagen bestimmt sich demnach regelmäßig nicht nach den Kosten des Arbeitgebers. Maßgebend ist der Endpreise, den der Arbeitnehmer als Privatkunde beim Abschluss eines vergleichbaren Einzelvertrags für sämtliche Dienstleistungen der jeweiligen Dienstleister bzw. Verbundanlagen aufwenden müsste. Der monatliche Durchschnittswert aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Einrichtungen ist für die lohnsteuerliche Wertermittlung ohne Bedeutung.
2.2 Kein üblicher Endpreis am Abgabeort vorhanden
Ausnahmsweise kann der Sachbezug auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat, wenn die Firmenfitness-Mitgliedschaft Letztverbrauchern nicht angeboten wird.
3 Anwendung der 50-EUR-Freigrenze
Es handelt sich um laufenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Der Mitgliedsausweis beinhaltet noch keinen verbrieften Anspruch auf die Nutzung der Anlagen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn eine Kündigung der Vereinbarung durch die Arbeitnehmer nur zum Ende eines Jahres möglich ist.
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