Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. In vielen Fällen ist zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Verfahrensablauf
Grundsätzlich gilt, dass Personen mit den genannten Aufenthaltspapieren zunächst einer Wartefrist von mindestens 3 Monaten unterliegen, in der sie keine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Nach 3 Monaten ist die Aufnahme einer Beschäftigung für Personen möglich, die bereits einer Kommune zugewiesen sind. Sofern sie verpflichtet sind, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen, dies ist der Regelfall, besteht für Personen mit Aufenthaltsgestattung erst nach 6 Monaten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben dann, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Personen mit einer Duldung "soll" (gebundenes Ermessen) während der pflichtigen Unterbringung in einer Landesaufnahmeeinrichtung nach 6 Monaten Besitz einer Duldung eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die verpflichtende Unterbringung in Landesaufnahmeeinrichtungen für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung beträgt grundsätzlich 18 Monate. Ausnahmen gelten für Familien mit minderjährigen Kindern, deren Aufenthalt auf maximal 6 Monate begrenzt ist, und für Personen, denen die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen wird, sie sind dauerhaft dort wohnverpflichtet. Geduldete, die nicht verpflichtet sind, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen, können Beschäftigungen, die nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde vom ersten Tag des Aufenthalts an aufnehmen.
Die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt die Arbeitsagentur vom Ablauf der Wartefrist bis zum 48. Monat des Aufenthalts in Deutschland nach Durchführung einer Beschäftigungsbedingungsprüfung.
Ab dem 49. Monat des Aufenthalts in Deutschland entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Zur Aufnahme einer Beschäftigung ist jedoch weiterhin die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich.
Arbeitsverbot
Geduldete können darüber hinaus bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einem generellen Arbeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG unterliegen. Inhaber einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" sind gemäß § 60b Abs. 5 AufenthG ebenfalls vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Für Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsländern besteht bis auf wenige Ausnahmefälle ein stichtagsgebundenes vollständiges Ausbildungs- und Beschäftigungsverbot.