Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sodass Geduldete, die einer Kommune zugewiesen sind, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde theoretisch ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts eine Ausbildung aufnehmen können, Inhaber einer Aufenthaltsgestattung erst nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, der Duldungsinhaber kann also während der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Seit dem 1.3.2024 wird neben der Ausbildungsduldung eine "Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer" gemäß § 16g AufenthG eingeführt. Diese wird unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ausbildungsduldung erteilt, zusätzlich müssen die Passpflicht erfüllt und der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein.[1]

[1] Eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl I 2023, Nr. 217, dieses geändert durch Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 54.

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